Kommunikation und Computer pp 45-209 | Cite as
Stand und Perspektive der Telematik in der Bundesrepublik Deutschland
Zusammenfassung
Die wichtigste rechtliche Grundlage des Fernmeldewesens (zeitgemäße Bezeichnung: Telekommunikationswesen) in der Bundesrepublik war bis zum 31.6.1989 das Gesetz über Fernmeldeanlagen oder Fernmeldeanlagengesetz (FAG). Es ist mittlerweile im Poststrukturgesetz aufgegangen.1 Das FAG war, ebenso wie es das neue Poststrukturgesetz ist, ein Bundesgesetz. Es besagte, daß das ausschließliche Recht der Errichtung und des Betreibens von Fernmeldeanlagen Staatshoheitsrecht ist und beim Bund liegt. Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen übte dieses Hoheitsrecht aus. Die Befugnis zur Errichtung einzelner Fernmeldeanlagen konnte nach dem FAG verliehen, das heißt genehmigt werden.2 Das FAG stützte sich in der Hauptsache auf die Artikel 73 Nr.7 und 87 Abs.1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Hier wird dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über das Post- und Fernmeldewesen zuerkannt, und es wird festgelegt, daß die Bundespost in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt wird. Ein staatliches Fernmeldemonopol wird im Grundgesetz allerdings nicht vorgeschrieben.
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