Die Verjährung

  • Rudolf Bussert

Zusammenfassung

Aus einem abgeschlossenen Rechtsgeschäft, sei es mit, sei es ohne Bevollmächtigten zustande gekommen, ergeben sich Ansprüche, ebenso wie diese aufgrund Gesetzes entstehen können. Das Gesetz definiert den Anspruch als das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 BGB). Aus einem Kaufvertrag hat der Käufer Anspruch auf Lieferung der Ware, der Verkäufer auf Zahlung des Kaufpreises (§ 433 BGB). Auf Grund eines Dienstvertrages hat der Dienstherr Anspruch auf Leistung der Dienste, der Verpflichtete auf die vereinbarte Vergütung (§ 611 BGB). Bei einer Körperverletzung hat der Verletzte Anspruch auf Schadensersatz (§ 823 BGB).

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© Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler · Wiesbaden 1975

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  • Rudolf Bussert

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