Wörterbuch der Psychotherapie pp 796-797 | Cite as
Zustimmung zur psychotherapeutischen Behandlung
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Zusammenfassung
Als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer psychotherapeutischen Behandlung darf Psychotherapie nur mit Zustimmung des Behandelten oder seines gesetzlichen Vertreters ausgeübt werden. Die Zustimmung setzt voraus, daß der Behandelte Kenntnis über Wesen, Tragweite und Folgen der Behandlung hat (→ Aufklärungspflicht). Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich, wenn der Behandelte selbst Wesen, Tragweite und Folgen der Behandlung (noch) nicht erkennen kann. Mit Erreichen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit erlangt der Jugendliche das höchstpersönliche Recht, über die Zustimmung zur psychotherapeutischen Behandlung selbst zu entscheiden.
Literatur
- Kierein M, Pritz A, Sonneck G (1991) Psychologengesetz, Psychotherapiegesetz — Kurzkommentar. Wien, OracGoogle Scholar
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