Zustimmung zur psychotherapeutischen Behandlung

  • Johanna Schopper

Zusammenfassung

Als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer psychotherapeutischen Behandlung darf Psychotherapie nur mit Zustimmung des Behandelten oder seines gesetzlichen Vertreters ausgeübt werden. Die Zustimmung setzt voraus, daß der Behandelte Kenntnis über Wesen, Tragweite und Folgen der Behandlung hat (→ Aufklärungspflicht). Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich, wenn der Behandelte selbst Wesen, Tragweite und Folgen der Behandlung (noch) nicht erkennen kann. Mit Erreichen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit erlangt der Jugendliche das höchstpersönliche Recht, über die Zustimmung zur psychotherapeutischen Behandlung selbst zu entscheiden.

Literatur

  1. Kierein M, Pritz A, Sonneck G (1991) Psychologengesetz, Psychotherapiegesetz — Kurzkommentar. Wien, OracGoogle Scholar

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© Springer-Verlag/Wien 2000

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  • Johanna Schopper

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