Bürgerliches Recht pp 158-159 | Cite as
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
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Auszug
B betreibt im Parterre des Hauses ihres Ex-Ehemannes K einen Kosmetiksalon, zu dessen Führung B und K während noch aufrechter Ehe aus steuerlichen Gründen 1986 eine GesBR begründet hatten. K erhielt von der GesBR unabhängig vom tatsächlichen Geschäftsgang ein monatliches Fixum von € 500. Im Juni 2006 wurde die Ehe zwischen K und B aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Ein Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG ist im Gange. B betreibt den Kosmetiksalon auch nach der Scheidung weiter.
Literatur
- 1.Angelehnt an die E des OGH EvBl 2000/84; Themenschwerpunkt: Mietvertrag einer GesBR, Auflösung einer GesBR.Google Scholar
- 2.Zur Einbringung quoad usum, quoad sortem und quoad dominium vgl jüngst wbl 2006/251 mit Anm Riedler, wbl 2007, 218.Google Scholar
- 3.Näher EvBl 2000/84.Google Scholar
- 5.EvBl 2000/84 mit Verweis auf JBl 1988, 516 mit Anm Kerschner.Google Scholar
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