Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Part of the Springers Kurzlehrbücher der Rechtswissenschaft book series (SKLR)

Auszug

B betreibt im Parterre des Hauses ihres Ex-Ehemannes K einen Kosmetiksalon, zu dessen Führung B und K während noch aufrechter Ehe aus steuerlichen Gründen 1986 eine GesBR begründet hatten. K erhielt von der GesBR unabhängig vom tatsächlichen Geschäftsgang ein monatliches Fixum von € 500. Im Juni 2006 wurde die Ehe zwischen K und B aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Ein Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG ist im Gange. B betreibt den Kosmetiksalon auch nach der Scheidung weiter.

Literatur

  1. 1.
    Angelehnt an die E des OGH EvBl 2000/84; Themenschwerpunkt: Mietvertrag einer GesBR, Auflösung einer GesBR.Google Scholar
  2. 2.
    Zur Einbringung quoad usum, quoad sortem und quoad dominium vgl jüngst wbl 2006/251 mit Anm Riedler, wbl 2007, 218.Google Scholar
  3. 3.
    Näher EvBl 2000/84.Google Scholar
  4. 5.
    EvBl 2000/84 mit Verweis auf JBl 1988, 516 mit Anm Kerschner.Google Scholar

Copyright information

© Springer-Verlag/Wien 2008

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