Zusammenfassung
Die Beendigung der Gesellschaft vollzieht sich durchweg innerhalb eines bestimmten Zeitraumes. Den Anfang dieses Zeitraumes pflegt man als Auflösung, das Ende als Beendigung zu bezeichnen1). Nach der Auflösung geht die Gesellschaft nach herrschender Meinung unter Fortbestand ihrer Identität in eine Abwicklungsgesellschaft über, und bei der Beendigung sind alle gemeinsamen Rechtsbeziehungen erloschen. Die Abwicklung erfolgt, falls dem anderslautende Vereinbarungen nicht entgegenstehen, auf dem Wege der Liquidation, die wie weiter unten dargelegt geregelt ist. Während des Abwicklungszeitraumes kann die Auflösung rückgängig gemacht und die Gesellschaft evtl. einem neuen Zweck zugeführt werden. Da hierdurch die Identität gewahrt bleibt, handelt es sich nicht um eine Neugründung, was zur Folge hat, daß das Gesellschaftsvermögen nicht erneut übertragen zu werden braucht.
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Referenzen
Hueck, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., S. 43.
S. hierzu auch Schiedsspruch vom 4.11.1953, in: Schäfer-Finnern, Rechtsprechung der Bau-Ausführung, Z. 2.224.
Vgl. Lehmann, Gesellschaftsrecht, S. 280.
Lehmann, Gesellschaftsrecht, S. 280.
Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 26. Aufl., § 731 Anm. 3.
Ebenda, § 752 Anm. 2 a.
Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 26. Aufl., § 754 Anm. 2.
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Bick, O. (1968). Auflösung und Abwicklung. In: Die Gelegenheitsgesellschaft. Fachbücher für die Wirtschaft. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13540-1_8
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