Zusammenfassung
Ehebruch ist in erster Linie Scheidungsgrund, in zweiter Hindernis: Scheidungsgrund für den unschuldigen Teil und für die bestehende Ehe (s. u. § 19); Hindernis für den schuldigen Teil und für eine künftige Ehe. Das alte kanonische Recht hielt Ehebrecher für moralisch untauglich und erklärte sie für absolut eheunfähig. Später milderte es die Unfähigkeit in eine relative, um sie dadurch vom Ehebruch abzuschrecken: Sie können einander nicht heiraten. CJC. can. 1075 läßt das Hindernis nur mehr entstehen, wenn der Ehebruch qualifiziert ist; entweder durch Eheversprechen oder durch versuchte Doppelehe oder durch Gattenmord, den ein Teil mit oder ohne Wissen des andern verübt. Gattenmord, von beiden in Eheschließungsabsicht verübt, ist nach CJC. gleichfalls Hindernis. Beide Hindernisse zusammen bilden das impedimentum criminis.
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Gschnitzer, F. (1963). Hindernis des Ehebruches und des Gattenmordes Konfessionelle Hindernisse. In: Familienrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-43037-8_8
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