Skip to main content

Die preußische Wahlreform

  • Chapter
Die preußische Wahlreform
  • 15 Accesses

Zusammenfassung

Daß die, welche an der Erhaltung bestehender politischer Zustände interessiert sind, sich gegen die Umgestaltung dieser Zustände sträuben, ist verständlich, wogegen man dem Bestreben, nicht sowohl die Reform als die Diskussion der Reform zu verhindern, minderes Verständnis entgegenbringen wird.

This is a preview of subscription content, log in via an institution to check access.

Access this chapter

Chapter
USD 29.95
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
eBook
USD 49.99
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
Softcover Book
USD 59.99
Price excludes VAT (USA)
  • Compact, lightweight edition
  • Dispatched in 3 to 5 business days
  • Free shipping worldwide - see info

Tax calculation will be finalised at checkout

Purchases are for personal use only

Institutional subscriptions

Preview

Unable to display preview. Download preview PDF.

Unable to display preview. Download preview PDF.

Referenzen

  1. Ich erinnere an den vorzüglichen Artikel „Die Vormacht Preußen” in der Frankf. Zeitung vom 30. Januar 1914 (mit abgedruckt in der Broschüre „Militärstaat und Bürgerstaat”, Frankfurt a. M. 1914). Vgl. auch meine Ausführungen bei Thimme und Legien, Die Arbeiterschaft im Neuen Deutschland (1915) S. 51 ff.

    Google Scholar 

  2. Vgl. Meineckes „Weltbürgertum und Nationalstaat (3. Aufl., 1915) S. 352ff.

    Google Scholar 

  3. Vgl. Thimme und Legien, Die Arbeiterschaft im Neuen Deutschland S. 55.

    Google Scholar 

  4. Rede im Abgeordnetenhause, 25. Januar 1873. Bismarcks Reden, herausg. von H. Kohl, 5, 360 ff.

    Google Scholar 

  5. Vgl. Meyer-Anschütz, Lehrb. d. deutschen Staatsrechts, 7. Aufl. (1917), S. 525, 526.

    Google Scholar 

  6. Statt vieler: Reden des Grafen Yorck von Wartenburg im Herrenhause 10. Jan. 1914, 9. März 1917 (Stockpreußentum in Reinkultur!)

    Google Scholar 

  7. Diese leider dringend notwendig gewordene Maßregel veranlaßte den Landwirtschaftsminister Freiherrn v. Schorlemer bezeichnenderweise dazu, in die schützenden Arme des Abgeordnetenhauses zu flüchten, um dort — Sitzung vom 7. März 1917 — unter offenen Ausfällen gegen den Reichstag (der „glücklicherweise noch nicht berechtigt sei, preußische Minister zu stürzen” usw.) und versteckten Angriffen auf die Reichsleitung seinem Unmut über die ihm widerfahrene Machtbeschränkung freien Lauf zu lassen. Die Rede erntete natürlich ostentativen Beifall der konservativen Mehrheit, verstärkt durch das dem Minister aus konfessionellen Gründen eng befreundete Zentrum, während die Entgegnung des Staatskommissars für das Ernährungswesen, worin dieser — in allerdings durchaus unmißverständlicher Weise — seine Stellung und mit ihr das Reichsinteresse wahrte, mit eisigem Schweigen aufgenommen wurde. In der anschließenden Diskussion hörte man nur die Vertreter der Mehrheit; der Linken wurde durch einen rücksichtslosen Debatteschluß das Wort abgeschnitten. Das Ganze ist eine wertvolle Illustration zu dem, was oben über das Verhältnis Preußens, vielmehr der in Preußen herrschenden Partei, zum Reich gesagt wurde.

    Google Scholar 

  8. 39. Sitzung des H. d. Abg., 28. Januar 1869.

    Google Scholar 

  9. Die Wahlen zum verfassungsberatenden Reichstag des Norddeutschen Bundes fanden am 12. Februar 1867 statt.

    Google Scholar 

  10. Reichskanzler von Bethmann Hollweg im Hause der Abgeordneten, 14. März 1917.

    Google Scholar 

  11. Die Botschaft sagt ausdrücklich, daß die Wahlreform „im Wege der Gesetzgebung” durchgeführt, also mit dem Landtage vereinbart, nicht im Verordnungswege oktroyiert werden soll. Jedenfalls wird zunächst an den letiteren Weg nicht gedacht. Staatsrechtlich ist er nicht zulässig. Das geltende Dreiklassensystem beruht zwar auf Verordnung — der Kgl. Verordnung vom 30, Mai 1849 —, aber diese Verordnung, erlassen auf Grund der weitgehenden Vollmachten der Verfassungsurkunde vom 5. Dezember 1848, kann nur durch ein Gesetz, sogar nur durch ein in den Formen der Verfassungsänderung erlassenes Gesetz, abgeändert werden, da ihre grundlegenden Bestimmungen, insbesondere das Wesentliche des Dreiklassensystems, in die geltende Verfassung vom 31. Januar 1850 (Art. 70–74) aufgenommen und damit der Abänderung im Wege der Verordnung, selbst dem einer sog. Notverordnung, entzogen sind, — dem letzteren Wege dadurch, daß Art. 63 der Verfassung Notverordnungen, „welche der Verfassung zuwiderlaufen”, ausdrücklich verbietet.

    Google Scholar 

Download references

Author information

Authors and Affiliations

Authors

Additional information

Besonderer Hinweis

Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

Rights and permissions

Reprints and permissions

Copyright information

© 1917 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

About this chapter

Cite this chapter

Anschütz, G. (1917). Die preußische Wahlreform. In: Die preußische Wahlreform. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-42496-4_1

Download citation

  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-42496-4_1

  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

  • Print ISBN: 978-3-662-42227-4

  • Online ISBN: 978-3-662-42496-4

  • eBook Packages: Springer Book Archive

Publish with us

Policies and ethics