Zusammenfassung
Schon bei Homer finden wir verschiedene wichtige Hinweise auf die staatlichen Einrichtungen der Griechen aus der Zeit der Königsund Adelsherrschaft. Doch liefert Homer vorwiegend eine bloße Beschreibung der damaligen Zustände. Nur vereinzelte Bemerkungen können als Ansätze zu einer Staatslehre angesehen werden. So lehrt Homer z. B., daß die Könige ihre Herrschaft von Zeus ableiten. Von ihm erhalten sie das Zepter als Symbol der Macht und „Themistes“1). Darunter verstand man „Kundgebungen eines göttlichen oder von der Gottheit beratenen Willens“2), die ursprünglich als Ratschläge erscheinen, infolge der Autorität, von der sie ausgehen, aber normativen Charakter haben. Aus den göttlichen Ratschlägen entstanden die Gesetze, wofür auch, wie Köstle r erkannt hat, die Ableitung der Wurzel ϑε = setzen (τίϑημι) spricht3). Die Personifikation dieser autoritativen Ratschläge bildet schon bei Homer die Göttin Themis, die im Auftrage des Zeus die Götter und Menschen zum Rate zusammenruft4), später aber das göttliche Recht überhaupt darstellt. „Themistes“ sind also die autoritativen Ratschläge des Zeus und der in seinem Namen auftretenden Herrscher, denen der Göttervater die Fähigkeit verliehen hat, den Adelsrat und die Volksversammlung zu lenken.
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References
Köstler, Die homerische Rechts-und Staatsordnung. Zeitschrift für öffentl. Recht, XXIII (1944), S. 373 ff.
Verdross, Die Anfänge der europäischen Rechts-und Staatslehre bei Hesiod, Zeitschrift f. öffentl. Recht, XXIII (1944) S, 392 ff.
Kranz, Philologus 93 (1939), S. 430 ff.; sowie „Die griechische Philosophie“ (1941), S. 32.
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© 1946 Springer-Verlag Wien
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Verdross-Drossberg, A. (1946). Die Anfänge der antiken Rechts- und Staatslehre. In: Grundlinien der Antiken Rechts- und Staatsphilosophie. Rechts- und Staatswissenschaften, vol 1 . Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-41929-8_2
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