Zusammenfassung
Ein deutscher Bundesstaat beabsichtigte im Jahre 1920, ein Gesetz über den landwirtschaftlichen Arbeitsvertrag zu erlassen, welches die Bestimmungen der vorläufigen Landarbeitsordnung underändert aufnahm, sie aber hinsichtlich Errichtung und Ausgestaltung eines landwirtschaftlichen Arbeitsnachweises, Regelung der Wohnungsverhältnisse der Wanderarbeiter, Bestimmungen über ein Verbot der Veräußerung des Deputats und Aufnahme von Schlichtungsausschusses in landwirtschaftlichen Einzelstreitigkeiten ausschließen, die Bildung eines Betriebsrats in landwirtschaftlichen Betrieben schon bei 15 Arbeitnehmern vorschreiben und die Wirksamkeit jeder Kündigung von der Zustimmung des Betriebsrats abhängig machen sollte. Die zuständige Landesregierung fragte bei der Reichsregierung an, ob und in wieweit hiergegen Bedenken bestehen.
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Kastel, W. (1922). Allgemeines. In: Rechtsfälle aus dem Arbeitsrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-29791-9_1
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