Zusammenfassung
Die der Arbeit zugrundeliegende Hypothese, dass es sich bei der negatorischen Verantwortlichkeit des Vermittlers im Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht um eine einheitliche Verkehrspflichtenhaftung handelt, wurde bestätigt. Bereits die bürgerlich-rechtliche Störerhaftung nach § 1004 BGB ist im Bereich mittelbarer Verletzungshandlungen und Unterlassungen um ein Pflichtwidrigkeitselement anzureichern, d.h. ebenso wie die deliktische Haftung von der Verletzung einer Verkehrspflicht abhängig. Allein durch die parallele Konstruktion des deliktischen und negatorischen Rechtsschutzes können angemessene und dogmatisch stimmige Ergebnisse erzielt werden. Überzeugen können dagegen weder der Versuch, negatorische Ansprüche als Rechtsusurpationshaftung auszugestalten, noch die Korrektur einer reinen Kausalhaftung über das Erfordernis der Adäquanz oder diffuse, keinem übergreifenden Rechtsgedanken folgende Sicherungspflichten.
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Ziegenbalg, J. (2019). Zusammenfassung und Ausblick. In: Mittelbare Verantwortlichkeit im Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht. Juridicum - Schriften zum Unternehmens- und Wirtschaftsrecht. Springer, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-25106-2_9
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