Zusammenfassung
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung1 ist eine Schöpfung der deutschen Gesetzgebung: GmbHG. vom 20.4. 1892/20. 5. 18982. Es sollte eine Gesellschaftsform geschaffen werden, bei der das Risiko sämtlicher Gesellschafter auf eine von vornherein bestimmte Summe beschränkt bliebe, so wie dies bei der Aktiengesellschaft der Fall ist, bei der aber einfachere Bedingungen als bei dieser gelten sollten, so daß sich auch Unternehmungen kleineren Umfangs oder nur vorübergehender Art, insbesondere auch Familienunternehmungen, dieser Gesellschaftsform, die mehr individualistische Züge tragen sollte, bedienen konnten. Die GmbH, hat sich — weit über derartige Beispielsfälle hinaus — überraschend stark verbreitet und tritt im Wirtschaftsleben in Wettbewerb nicht nur mit der Aktienform, sondern auch mit den verschiedenen Arten der Personalgesellschaften. Man ist versucht, hiernach in ihr eine Art Mittelding zwischen offener Handelsgesellschaft und Aktiengesellschaft zu sehen. Und in der Tat kann die GmbH. von diesem Gesichtspunkt aus zutreffend erkannt werden; ihre rechtliche Natur stellt sie in die Nachbarschaft der Aktiengesellschaft; ihrem wirtschaftlichen Wesen nach gehört sie aber mehr zu der Gruppe der individuellen Zusammenschlüsse. In der Aktiengesellschaft herrscht grundsätzlich das Kapital anonymer Beteiligter, die GmbH, dagegen vereinigt individuell bleibende Gesellschafter, aber in einer Form, die deren Haftung für die Gesellschaftsschulden ausschließt. Zwar kann auch hier Kapitalbesitz und Geschäftsverwaltung auseinanderfallen, aber es braucht nicht so zu sein, vielmehr wird das Unternehmen sehr oft von den Gesellschaftern persönlich betrieben.
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Literatur
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Heinsheimer, K. (1930). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. In: Geiler, K. (eds) Handelsrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 20a. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94198-6_12
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