Zusammenfassung
Die baupolizeiliche Genehmigung ist in nachstehenden Fällen erforderlich:1) Zu jedem Neubau eines Gebäudes oder eines größeren Gebäudeteiles Vorbauten, An- und Aufbauten u. f. m.), mie auch zur Errichtung von Bauwerken, die im Verhältnis zu ihrer Höhe eine geringe Grundfläche haben. — Zur Herstellung von Feuerungs-anlagen. — Zur Herstellung von Licht-, Lüftungs- und Aufzugs-schachten. — Zur Anlegung von Öffnungen in Gebäudewänden, und zwar; in Umfassungswänden an der Strage; in Umfassungswänden, bei welchen nachbarliche Verhältnisse in Betracht kommen; in Brand-mauern; in allen Fällen, wo zur Überdeckung der Öffnungen Mauerbogen von größerer Spannweite ober Eisenkonstruktionen angewendet werben. — Zu Einfriedigungen an der Straße. — Zur Einrichtung von Abortanlagen, Wafferzuleitungs- und Entwäfferungs-anlagen. — Zur Herstellung elektrischer Starkstromanlagen sowie zur Anbringung von Blitzableitungen. — Zur Aufstellung von Bauzäunen und Baugerüften an der Strage. — Zur Veränderung bestehender Anlagen, wenn tragende oder durch Seitendruck beanspruchte Konstruktionsteile oder Feuerungsanlagen davon betroffen werden oder wenn die Gebäudeanficht an der Strage verändert wird. — Zur Änderung des Gebrauchszweckes eines Gebäubes oder eines Raumes, wenn Benutzungs- oder Betriebsvorschriften dabei zu beachten sind.
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Literatur
Drtsgeseßliche Borschristen find: ein Berbot zur Errichtung von Wohngebäuden an unfertigen Ctraßen gemß § 12 des Fluchtliniengeseßes vom 2, Juli 1875; ein Verbot zur Errichtung gewerblicher Anlagen in einzelnen Drtsteilen oder eine Bestimmung über die Zulassung solcher An-lagen in anderen Drtsteilen gemäß § 23 der Reichs-Gewerbeordnung ; Be-sttmmungen über die Einrichtung der Anlagen zur Entwässerung der Grundstücke gemäß § 11 der Stäbteorbnung vom 30. Mai 1853.
Landesgeseßliche Borschristen find enthalten im Allgemeinen Lanb-recht: Teil I, Titel 8, § 35 (Erhaltung von Stanbbildern unb Denkmälern); § 36 (Gebäude an städtischen Straßen dürfen nicht zerstört werden); § 37 bis §39 (Unterhaltung ber Gebäude an städtischen Straßen); § 66 (Berbot der Vornahme von Bauten zum Schaden des gemeinen Wesens oder zur Berunstaltung der Städte und öffentlichen Pläße); § 67 (Bauerlaubnis); § 69 (Errichtung einer neuen Feuerstelle) ; § 73 (Berbot von Bauanlagen auf Straßen, wodurch) der Berkehr gefährbet wird) ; § 74 unb § 75 (Berbot bes Aushängens und Aufstellens von Gegenständen, burch bereb Herabsturz jemand beschäbigt werden könnte); § 76 unb § 77 (Zufammenlegung von Grundstücken) ; § 78 und § 79 (Berbot ber Berengung oder Berunstaltung von Straßen und Pläßen); § 80 (Borbauten und Schilder an ber Straße, Dachrinnen und Blißableiter) ; § 81 (Nußung des Bürgersteiges); § 82 (Bor-behaltung näherer Bestimmungen über die§§ 78–81 burch Polizeigeseße) ; § 125 unb § 126 (Schweineställe, Kloaken unb Gruben). Ferner ist hier anzuführen : Das Geseß vom 2. Juli 1875, betr. die Anlegung und Beränberung von Straften und Pläßen in Stäbten unb länblichen Drtschasten; das Geseß vom 25. August 1876, betr. die Gründung neuer Anfiebelungen in den Provinzen Preußen, Branbendurg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen und Westsalen (§ 13 und § 14); das Feld — und Forstpolizeigeseß vom 1. April 1880 (§ 47 unb § 48, Errichtung von Feuer-stellen); die Strom-, Deich- und Userordnung für Ostpreußen und Litauen vom 14. April 1806 (Abstand ber Gebäude von bem User, wenn ein Lein-pfad vorhanden ist); das Deichgeseß vom 28 Januar 1848 (wenn Baulich-keiten zu dem Deiche gehören).
Reichsgeseßliche Borschriften : Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich (Reichs-Geseßblatt 1900, S. 871), § 16 (Anlagen, die einer gewerbe-polizeilichen Genehmigung bebürfen), § 120 a (Beschaffenheit ber Arbeits räume), § 120 b (Ankleide-unb Waschräume sowie Bebürfnisanstalten), § 120 d und § 120 e (Ausführungsbestimmungen); das Geseß vom 21. De-zember 1871, betr. die Beschränkung des Grunbeigentums in der Umgebung von Festungen, §§ 13–22 (Baubeschränkungen), § 23 (Ermäßigungen).
Nach § 11 der Anweisung vom 9. März 1900, betr. die Ge-nehmigung und Untersnchung ber Dampfkessel (Ministerialblatt für die innere Verwaltung 1900, (S. 142).
Bergl.: Born, Das preßische Banpolizeirecht, S. 258.
Die Baupoltzeibehörde ist übrigens nicht verpflichtet, eine Bau-genehmigung unter Bedingungen zu erteilen, wenn das Baugesuch gegen baupolizeiliche Borschriften verstößt; sie ist vielmehr befugt, die Genehmigung des in der vorgelegten Form nicht genehmigungsfähigen Projektes zu ver-sagen. (Balß, Preußisches Baupolizeirecht. Anmerkung 5 zu II, B II, IV. Die Baubedingungen.)
Über ben Begriss eines Neu-, Um- oder Ausbaues vergl.: Friedrrichs, Das Geseß, betr. die Anlegung und Beränderung von Straßen und Pläßen in Städten und läudlichen Drtschaften, vom 2. Juli 1875. Grläuterung zu § 11, Bemerkung 3.
Siehe: ebenda. Erläuterung zu § 1, Bemerkung 7, sowie Er-läuterung zu § 11, Bemerkung 4, Absaß 3.
Bergl.: Balß, Preußisches Banpolizeirecht. (Anmerkung 4 d zn § 3 der Bauordnung von Berlin).
Siehe: Deutsche Bauzeitung 1895, Seite 551.
Bildet die Umfassungswand mit fer Grenze einen größeren Winkel als 75°, so gilt nach § 7, Nr. 3 und § 5, Nr. 2 der Bauordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15. August 1897 die Wand nicht mehr als der Grenze gegenüberstehend.
Stehe: Balß, Preußisches Baupoïtzeirecht (Grenveränderungen). 2) Siehe: ebenda (Baugenehmigung).
Stehe: Balß, Preußisches Baupolizeirecht (Baubedingung).
Siehe: ebenda (Baugenehmigung).
Nach § 16 Absaß V der Anweisung, betr. bte Genehmigung und Untersuchung der Dampfkessel, vom 9. März 1900.
Siehe an dem unter Anm. 1 genannten Orte (Bersagung der Baugenehmigung, Absaß 3).
Siehe an dem unter Anm. 2 auf S. 8 genannten Orte. (Er-läuterung zu § 11, Bemerkung 2.
Nach Teil I, Titel 8, § 66 des Allgemeinen Landrechts.
Nach § 13 des Anfiebelungsgeseßes vom 25. August 1876.
Siehe: Baltz, Preutßisches Baupolizeirecht. III. Teil, B. Tit. II (Polizeiliche Pküsung und Aussicht dei Bauten).
Bergl.: „Dienstes-Instruktionen für das technische Bureau der Lokalbaukommission, vom 29. April 1899”.
Bergl. ie Bauorbnnng für die Hanptstadt Mannheim vom 17. April 1901.
Bergl.: Zentraiblatt der Bauverroaltung 1898, S. 451.
Borschrift in Berlin.
Sind zu schwache Balken verwendet, so macht sich dies fchon beim Begehen der Decke (bei festem Auftreten) durch ein ftarkes Febern der Balken bemerkbar. Die Berankerung der Balken mit den Giebelmauem eingebauter Häuser wird zuweilen gar nicht oder nur in unzureichender Weise ausgeführt. Eine gute Berankerung muß aber hier ebenso wie bei freistehenden Giebel-mauern gesordert werden, weil sonst bei dem Abbruch oder dem Brande eines Nachbargebäudes die Staudsidcherheit der freigelegten Giebelmauer gesährdet sein würde. Bei einer Berankerung, die burch das anstoßende Gebäude verbeckt wird, empfiehlt es fich baher, festzustellen, ob die Anker richtig durch die Mauer geführt und mit Splinten versehen find.
Der Raum zwischen den Schornsteinen und naheliegenden Balken wird zum Nachteile der Feuersicherheit ost mit Schutt, Lehm oder Ziegel-stücken anstatt mit einer doppelten, in Berband gestellten Dachstetnschicht ausgefüllt und an den Außenseiten mit Lehmmörtel verstrichen. Wo sich eine derartig verstrichene Ausfüllung vorfindet, tut man baher gut, zur näheren Prüfung derselben ben Mörtelverstrich stellenweise beseitigen zu lassen.
Vergl.: Boltz, Peußisches Baupolizeirecht (Gebrauchsabnahme).
Vergl.: Baltz Preußisches Banpolizeirecht (Abweichung von der Baugenehmigung).
Vergl.: Baltz, Preußisches Banpoltzeirecht (Abbruch baufälliger Ge bäude). — Deutsche Bauzeitung 1892, S. 431.
Die Abgabe von Wasserdampf beträgt durchschnitttlich bei einer erwachsenen person 36 g, Bei einem Kinde 15 g in einer Stunde. Dagegen vermag 1 cbm Luft bei einer Temperatur von: — 10° ∓ 0° + 10° + 20° C.rund 2 5 9 17 g Wasser aufzunehmen. (Vergl.: Rietschel, Leitfaden zum Berechnen und Entmerfen von Heizungs und Lüftungsanlagen, 3. Aufl., Berlin 1902.) — v. Esmarch, Hngienischen Taschenbuch, 3. Aufl., Berlin 1902.
Vergl: Gesundheits-Ingenieur, 1893, S. 532.
Stehe: Rietschel Leitfaden zum Berechnen und Entmerfen von Heizungs-und Lüftungsanlagen.
Die Poltzeibehröde ist jeboch nur dann befugt, die Befeitigung einer Beläftigung durch Rauch zu fordern, menn diese eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in sich birgt (siehe: Baltz, Preußisches Baupolizeirecht, unter „Rauchbelästigung”).
Hinsichtich der Befugnis der Polizeibehörde gilt hier ebenfalls das unter Anm. 2 Gesagte.
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Siebert, O. (1903). Verfahren bei Genehmigung und Überwachung der Bauten. In: Bautechnische Regeln und Grundsätze. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-51977-2_1
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