Zusammenfassung
Eine selbstbestimmte Pflege, wie sie bei uns Standard sein sollte, bedeutet, dass freiheitsentziehende Maßnahmen nur als letztes Mittel zur Anwendung kommen. Jede Anwendung stellt eine hohe Eingriffsintensität dar - die Freiheit und die Menschenwürde des Betroffenen werden tangiert. Strafrechtlich liegt eine Freiheitsberaubung vor. Diese hat nur dann keine Folgen, wenn die Anwendung der freiheitsentziehenden Maßnahme gerechtfertigt war. Unabhängig davon können sich zivilrechtliche Folgen wie Schmerzensgeldes ergeben, wenn Betroffene unzulässigerweise in ihrer Freiheit eingeschränkt werden. Bei der Frage, ob ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, bestehen häufig große Unsicherheiten.
Author information
Authors and Affiliations
Corresponding author
Rights and permissions
About this article
Cite this article
Irmler, M. Freiheitsentzug: Nur als letztes Mittel zulässig. Pflegez 76, 18–19 (2023). https://doi.org/10.1007/s41906-023-2065-y
Published:
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s41906-023-2065-y