Zusammenfassung
Das Weisungsrecht im Hinblick auf die Lage der Arbeitszeit wird im Pflegebereich mit dem Dienstplan ausgeübt. Verantwortlich für den Dienstplan ist die Schichtleitung. Sie hat bei der Erstellung und bei Änderung des Dienstplans billiges Ermessen zu berücksichtigen. Für kurzfristige Änderungen des Dienstplans durch den Arbeitgeber wendet die Rechtsprechung die Mindestfrist des § 12 Abs. 2 TzBfG von vier Tagen an. Die Mitarbeitervertretung hat ein Mitbestimmungsrecht sowohl bei der Erstellung als auch bei der Änderung des Dienstplans.
Literatur
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Zusammenstellung wichtiger Gerichtsentscheidungen zum Dienstplan mit Leitsätzen
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Weber, M. Nachträgliche Änderung des Dienstplans. Pflegez 70, 13–14 (2017). https://doi.org/10.1007/s41906-017-0159-0
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