Das Bundessozialgericht (BSG) hat 2016 entschieden, dass ein Arzt, der auf seine Zulassung verzichtet, um als Angestellter für ein MVZ tätig zu werden, die Absicht haben muss, dies für mindestens drei Jahre zu tun (B 6 KA 21/15 R). Heute stellt sich immer noch häufig die Frage, in welchem Umfang der angestellte Arzt seine Tätigkeit reduzieren kann, ohne die Nachbesetzbarkeit von vakant werdender Arztstelle oder -sitz zu gefährden. Die Antwort hierauf scheint stets dieselbe zu sein: Der Arzt könne erst nach zwölf Monaten seinen Beschäftigungsumfang um eine Viertelstelle und dann nach weiteren zwölf Monaten erneut um eine Viertelstelle reduzieren. Das ist aber falsch. Vielmehr sind Arzt und MVZ oder auch die anstellende Praxis frei, wann und um wie viel sie die Tätigkeit reduzieren, solange der Arzt nur mindestens mit einem Versorgungsauftrag einer Viertelstelle drei Jahre lang angestellt ist.

Richter nannten nur ein Beispiel

Die Ursache für das falsche Verständnis der BSG-Entscheidung findet sich im Bericht des BSG zur Sitzung vom 4. Mai 2016 in folgendem Satz: „Die zu fordernde Absicht des (ehemaligen) Vertragsarztes, im MVZ tätig zu werden, wird sich – wie der Senat für die Zukunft klarstellt – grundsätzlich auf eine Tätigkeitsdauer im MVZ von drei Jahren beziehen müssen, wobei die schrittweise Reduktion des Tätigkeitsumfangs um eine Viertelstelle in Abständen von einem Jahr unschädlich ist.“ Diese Aussage hat sich in den Köpfen aller Beteiligten dahingehend verdichtet, dass nur diese Möglichkeit der Zeitreduktion bestehe. Im Urteil selbst stellt das BSG aber klar, dass es sich bei der Reduktion um eine Viertelstelle jeweils nach einem Jahr um ein Beispiel handelt. Der relevante Satz hier lautet: „Wenn ein solcher Arzt zunächst ein Jahr in dem Umfang im MVZ tätig war, in dem er zuvor als zugelassener Arzt an der Versorgung teilgenommen hat, seinen Beschäftigungsumfang in den beiden folgenden Jahren aber vermindert, etwa indem er jeweils seinen Beschäftigungsumfang schrittweise um den Anrechnungsfaktor ein Viertel reduziert, wirkt sich dies nicht auf das Nachbesetzungsrecht des MVZ aus, sodass insoweit die allgemeinen Regelungen gelten.“ Die entscheidenden Worte sind also „etwa indem“. Das Wort „etwa“ ist nach dem Duden das Synonym für „beispielsweise“. Exakt in dieser Weise benutzt der 6. Senat es auch. Im selben Urteil führt er zum Beispiel zu den unvorhersehbaren Umständen, die trotz einer Beendigung der Anstellung vor Ablauf der drei Jahre die Nachbesetzung nicht gefährden, wörtlich aus, dies könne „etwa der Fall sein, wenn der Arzt erkrankt oder aus zwingenden Gründen seine Berufs- oder Lebensplanung ändern musste“ und verweist überdies mit den Worten „etwa dem Versterben des Arztes“ auf eine Veröffentlichung in der juristischen Fachliteratur: Hier lautet die Formulierung „zum Beispiel wegen Tod oder Berufsunfähigkeit“.

Im Senatsurteil vom 3. August 2016

(B 6 KA 31/15 R) wird das Wort „etwa“ sogar sieben Mal als Synonym für „beispielsweise“ benutzt. In einem Urteil aus 1997 (6 RKa 52/97) nutzt er schließlich das Wortpaar „etwa indem“ in folgender Weise: „Zu Recht weist insoweit die Revision darauf hin, dass das Gesetz ein derartiges Ziel mit einfachen sprachlichen Mitteln hätte ausdrücken können, etwa indem in den Satz 1 das Wort ,allein‘ oder das Wort ,ausschließlich‘ hätte eingefügt werden können.“ Niemand kann infrage stellen, dass es sich hierbei um Beispiele, nicht aber abschließend aufgeführte Möglichkeiten handelt.

Sprache – das Handwerkszeug der Juristen

Im Ergebnis ist es auch völlig stringent, dass die genannte Möglichkeit der Reduktion von einer Viertelstelle pro Jahr nur ein Beispiel ist. Das BSG betont nämlich in seiner Entscheidung, dass die Privilegierung des Verzichtes mit nachfolgender Anstellung darauf beruht, dass der Arzt seine Tätigkeit im Vertragsarztsystem fortführt und nur den Status vom niedergelassenen Vertragsarzt zum Angestellten wechselt. Es zählt also nur der Status als solches. Dies wird nochmals hervorgehoben, indem bekräftigt wird, dass sich der „Tätigkeitswille nur auf die Tätigkeit als solche“ beziehen müsse. Die Aussagen des BSG sind eindeutig. Ein Arzt kann jederzeit seine Tätigkeit auf eine halbe oder Dreiviertelstelle reduzieren – solange er den Status des Angestellten behält und sich sein Tätigkeitswille auf die ärztliche Tätigkeit als solche bezieht. Nur diese Auslegung wird schließlich dem allgemeinen Recht auf Arbeitszeitreduktion nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz gerecht.

Man kann sicher sein, dass die Richter des höchsten deutschen Sozialgerichtes ihr Handwerkszeug verstehen. Die Worte „etwa indem“ bedeuten in der ständigen Terminologie des 6. Senates „beispielsweise indem“. Die Wortwahl des BSG ist kürzer und eleganter, wohl auch deshalb wurde ihre Bedeutung als beispielhafte Beschreibung einer Reduktionsmöglichkeit von vielen bisher übersehen.