Eine Ärztin übernahm als vermeintlich "freie Mitarbeiterin" nächtliche Bereitschaftsdienste in einer psychiatrischen Privatklinik. Zu ihren Aufgaben zählten die eigenständige psychotherapeutische Notfallversorgung sowie die Patientenaufnahmen und Notfallmaßnahmen inklusive der Vorbereitung der Weiterversorgung. Die Ärztin erhielt ein vereinbartes Honorar. Dienstzeiten wurden mit der Klinik vereinbart.

Anschließend stellte der Sozialversicherungsträger von der Privatklinik eine Nachforderung für Beiträge zur Sozialversicherung sowie für Umlagebeträge in Höhe von 33.371,99 €, da eine abhängige Beschäftigung vorgelegen habe. Diese Auffassung bestätigte auch das Sozialgericht sowie anschließend das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 4. Mai 2022 (Az. L 1 KR 125/20 WA). Nach § 7 I 2 SGB IV liegt eine abhängige Beschäftigung dann vor, wenn eine Weisungsgebundenheit sowie eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers besteht.

Eine freie und eigenverantwortliche Arbeit wird bei Ärztinnen und Ärzten grundsätzlich erwartet, auch wenn ärztliches Personal im Regelfall immer in die Organisations- und Weisungsstruktur eines Krankenhauses eingebunden sein wird. Anders kann dies etwa bei Notärztinnen und Notärzten sein, die sich Dienste selbst aussuchen können. Nicht relevant ist die vertragliche Vereinbarung als "freie*r Mitarbeiter*in". Maßgeblich sind immer die tatsächlichen Umstände.