Ärztinnen und Ärzte tragen in ihrer Praxis oft normale weiße Hosen und Oberteile. Sind diese noch als Arbeitskleidung anzusehen und lassen sich daher von der Steuer absetzen?

Der Bundesfinanzhof beschäftigte sich Anfang des Jahres mit der Frage, ob eine Trauerrednerin schwarze Kleidung im Rahmen der Steuererklärung absetzen kann, besonders, wenn diese nicht privat getragen wird. Die Richter des Bundesfinanzhofes waren der Meinung, dass Aufwendungen für Kleidung als unverzichtbare Kosten der Lebensführung nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) nicht abziehbar sind. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn es sich um Aufwendungen für typische Berufskleidung handelt. Schwarze oder auch weiße Anzüge, Hosen, Blusen und Pullover fallen demnach nicht darunter, da es sich nach Ansicht des Gerichts um bürgerliche Kleidung handelt, die auch privat getragen werden kann. Es ist somit kein Betriebsausgabenabzug zu gewähren, selbst wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt wird.

Dieses Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofes vom 16. März 2022 (Az. VIII R 33/18) ist aufgrund der vergleichbaren Situation rechtlich gesehen auch auf im Gesundheitsbereich Tätige anwendbar, wenn es sich nicht um typische Berufskleidung handelt. Weiße bürgerliche Kleidung, die Ärztinnen und Ärzte bei der Arbeit in ihrer Praxis tragen, kann somit nicht von der Steuer abgesetzt werden.