Ärzte müssen sich auch negative Beurteilungen beim Arztbewertungsportal Jameda gefallen lassen, stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar: Das nachgebesserte Portal dürfe alle Ärzte listen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut eine Klage auf Löschung eines Basisprofils bei dem Bewertungsportal Jameda abgewiesen (Az.: VI ZR 692/20). Danach genügt die heutige Plattform den rechtlichen Anforderungen für eine vollständige Listung aller Ärzte. Konkret wies der BGH die Klage einer Ärztin aus dem Rhein-Main-Gebiet auf Löschung ihres Profils ab. Anfang 2018 hatte sie sich über die Bewertung einer Patientin geärgert, die sie als "arrogant, unfreundlich, unprofessionell" beschrieb. Auf ihre Beschwerde hin hatte Jameda diesen Kommentar vorübergehend gelöscht, nach klärender Rücksprache mit der Patientin dann aber wieder sichtbar gemacht.

In der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden, dass sich Jameda für eine vollständige Listung aller Ärzte auf "berechtigte Interessen" berufen kann. EU-Recht erlaube dann die Datenverarbeitung auch ohne Zustimmung der Betroffenen, in diesem Fall der Ärztin. Die Anforderungen hierfür seien erfüllt, weil es "keine als 'verdeckt' zu bezeichnenden Vorteile" für zahlende Kunden mehr gebe. Der BGH wies nun die Revision hiergegen zurück. Eine Begründung werden die Karlsruher Richter erst mit dem schriftlichen Urteil bekanntgeben.

"Berechtigte Interessen"

Nach jahrelangem Streit um das Bewertungsportal hatte der BGH schon im Oktober 2021 eine Löschungsklage gegen Jameda abgewiesen und dann im Dezember 2021 die Gründe vorgelegt. Danach müssen Ärzte die verbliebenen Vorteile für zahlende "Premiumkunden" von Jameda hinnehmen, eine vollständige Gleichstellung können die nicht zahlenden Ärzte nicht verlangen.

Wie in dem neuen Fall das OLG Frankfurt hatte in seinem Grundsatzurteil auch der BGH betont, Jameda nehme sowohl "eigene berechtigte Interessen als auch berechtigte Interessen der Nutzer" wahr. Das Portal erfülle "eine von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion." So erhalte die Öffentlichkeit "zunächst einen geordneten Überblick darüber, von wem und wo welche ärztlichen Leistungen angeboten werden." Zudem würden persönliche Erfahrungen und subjektive Einschätzungen von Patienten vermittelt, die andere bei ihrer eigenen Arztwahl nutzen können. Die Weitergabe auch fremder Meinungen sei durch die EU-Grundrechtecharta geschützt.