Ein 13-Jähriger empfindet einen SARS-CoV-2-Abstrich als gesundheitsgefährdend - das Verwaltungsgericht Würzburg sieht das anders. In einem Eilverfahren hat es die zwangsweise Testung des Schülers für rechtens erklärt.
Gesundheitsbehörden dürfen gegenüber direkten Kontaktpersonen von SARS-CoV-2-Infizierten neben Quarantäne auch eine Zwangstestung anordnen. Dies hat das Verwaltungsgericht Würzburg in einem aktuellen Eilbeschluss entschieden (Az.: W 8 S 20.1625).
Mit seinem Eilantrag wollte ein 13-jähriger Schüler die Anordnung der häuslichen Quarantäne und einer Testung kippen. Der Junge galt als "Kontaktperson der Kategorie I". Er habe sich längere Zeit mit einem Klassenkameraden in einem relativ beengten Klassenzimmer aufgehalten, der nachweislich mit SARS-CoV-2 infiziert war. Das Gesundheitsamt Schweinfurt ordnete daraufhin an, dass der Schüler seinen Haushalt für 14 Tage nicht verlassen darf und den Kontakt zu Mitbewohnern möglichst einschränken muss. Zudem wurde er verpflichtet, einen Coronatest durchführen zu lassen. Rechtsgrundlage für die Maßnahmen war die bayerische Allgemeinverfügung "Isolation von Kontaktpersonen der Kategorie I, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen."
Quarantäne ist kein Freiheitsentzug
Der Schüler klagte, dass die Einordnung als Ansteckungsverdächtiger willkürlich sei. Auch sage ein PCR-Test nichts über eine mögliche Infektiosität aus. Die Schüler hätten im Klassenzimmer die Abstandsregeln eingehalten und eine Mund-Nase-Bedeckung getragen. Eine verpflichtende Testung sei rechtswidrig, da dabei tief in die Mund- oder die Nasenhöhle eingedrungen werde. Dies sei gesundheitlich bedenklich.
Das Verwaltungsgericht billigte jedoch die Maßnahmen. Nach dem Infektionsschutzgesetz gelte der Schüler als "ansteckungsverdächtige Person". Das Gesundheitsamt habe die Maßnahmen zudem nicht willkürlich getroffen, sondern sich an die Kriterien des Robert Koch-Instituts gehalten. Zum Schutz der Allgemeinheit habe die Quarantäne im eigenen Haushalt angeordnet werden dürfen. Sie stelle keine rechtswidrige Freiheitsentziehung dar.
Keine rechtlichen Einwände gebe es auch bei der verpflichtenden Coronatestung. Diese ermögliche es, Infektionsketten nachzuvollziehen. Der Abstrich sei zwar unangenehm, "aber nicht gravierend und auch nicht gesundheitsgefährdend", so das Gericht. Der Test sei daher zumutbar.