Das Würzburger Verwaltungsgericht hat Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht infrage gestellt. Damit stellt es sich gegen einen Masken-kritischen Arzt.

Auf einem Attest zur Befreiung von Schülern von der Maskenpflicht in Bussen und Bahnen müssen Ärzte konkrete Gründe und gegebenenfalls Vorerkrankungen benennen. Allgemeine Beschwerden reichen nicht aus, wie jetzt das Verwaltungsgericht Würzburg entschied (Az.: W 8 E 20.1772). Mit den bewusst hohen Hürden wollte es offenbar Gefälligkeitsatteste erschweren.

Drei Geschwister hatten der für die Schülerbeförderung verantwortlichen Omnibusgesellschaft ärztliche Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht vorgelegt. Der Verkehrsdienstleister verlangte nach Rücksprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt aber das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

Den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Gericht nun ab. Die von den Schülern vorgelegten ärztlichen Atteste seien für die Aufhebung der Maskenpflicht nicht ausreichend gewesen. Ein Attest müsse nachvollziehbar aufzeigen, warum konkrete gesundheitliche Einschränkungen mit dem Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung zu erwarten seien. Dabei müssten relevante Vorerkrankungen ebenso genannt werden wie andere Grundlagen der ärztlichen Einschätzung. Datenschutzrechtliche Bedenken gebe es dagegen nicht. "Gefälligkeitsatteste" oder ein von "sachfremden Gründen" getragenes Attest erfüllten diese Anforderungen nicht.

Hier habe der Arzt angeführt, dass die Kinder beim Tragen der Maske an Übelkeit, Albträumen, Atembeschwerden und Kreislaufproblemen bis hin zu Ohnmachtsanfällen leiden. In allen drei Attesten fehle jedoch der Bezug zur konkreten Tragesituation im Schulbus. Grunderkrankungen würden nicht genannt. Ob der Arzt die Schüler persönlich untersucht habe, sei ebenfalls unklar.

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Ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht muss konkrete gesundheitliche Probleme benennen.

Zudem müsse berücksichtigt werden, dass der Arzt sich öffentlich bereits auch bei gesunden Kindern und Jugendlichen gegen eine Maskenpflicht ausgesprochen habe. Das Gericht folgte damit weitestgehend der amtsärztlichen Stellungnahme zu den vorgelegten Attesten.