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Ein Arzt darf nicht gegen den medizinischen Standard behandeln, selbst wenn der Patient eine andere Behandlung verlangt und der Arzt ihn über die möglichen Folgen aufgeklärt hat, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm rechtskräftig (Az.: 26 U 116/14). Ein Zahnarzt hatte bei einer Patientin mit kraniomandibulärer Dysfunktion die Schienentherapie nicht im erforderlichen Umfang erbracht, sondern auf ihren Wunsch zu früh mit einer Frontzahnsanierung begonnen. Die Folgen waren eine zu niedrige Bisshöhe und die Kompression der Kiefergelenke. Das OLG urteilte auf Schadensersatz und Honorarrückzahlung.
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Schlingensiepen, I. Der medizinische Standard ist Maß der Dinge. Pädiatrie 28, 60 (2016). https://doi.org/10.1007/s15014-016-0772-1
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