Das Alter eines Mediziners darf nicht das alleinige Kriterium im Verfahren um die Besetzung eines Arztsitzes sein. Das hat selbst dann Gültigkeit, wenn einer der Bewerber bereits das Alter von 74 Jahren erreicht hat. So urteilte vor Kurzem das Sozialgericht Mainz (Az.: S 16 KA 211/14). Die Richter verwarfen mit ihrem Urteil die Auswahl eines 64-jährigen Augenarztes, der noch deutlich länger vertragsärztlich tätig hätte sein können. Das Gericht hat der Klage des 74-jährigen Konkurrenten, der unter Versorgungsgesichtspunkten besser geeignet war, stattgegeben und den Berufungsausschuss verpflichtet, erneut über die Zulassung zu entscheiden.