Seit 1996 wird darüber gestritten, unter welchen Voraussetzungen ein Arzt Speziallaborleistungen als eigene abrechnen kann. Mit der damaligen GOÄ-Novelle hat der Verordnungsgeber normiert, dass M-II-Leistungen aus einer Laborgemeinschaft bezogen werden können. M-III-Leistungen sind seither nur abrechenbar, wenn der Arzt sie selbst erbringt oder sie unter seiner Aufsicht und nach fachlicher Weisung erbracht werden. Der abrechnende Arzt muss der Leistungserbringung sein „persönliches Gepräge“ geben.
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Pflugmacher, I. Persönliche Validierung statt Anwesenheit im Speziallabor?. gynäkologie + geburtshilfe 22 (Suppl 1), 44–45 (2017). https://doi.org/10.1007/s15013-017-1248-2
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