_ Auch in einer Arztpraxis muss die Chefin ein Arbeitszeugnis nicht selbst unterschreiben. Sie hat die Möglichkeit, stattdessen einen „Personalleiter" mit dieser Aufgabe zu beauftragen, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in Kiel in einem vor Kurzem veröffentlichten Urteil (Az.: 1 Ta 68/16). Zweck eines Zeugnisses sei es demnach, dem Arbeitnehmer selbst ebenso wie seinen potenziellen künftigen Arbeitgebern Aufschluss über die Beurteilung zu geben. Dafür sei nicht zwingend eine Unterschrift der Chefin nötig, so die Richter.