_ Je nach Schwierigkeit und Zeitaufwand können privatärztliche Leistungen mit dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes in Rechnung gestellt werden. Mit einer Ausnahme: Für Patienten, die im Standard- respektive im Basistarif der PKV versichert sind, gelten definierte Steigerungssätze. Diese Sätze müssen bei der Behandlung von Versicherten in den Basistarifen akzeptiert und eingehalten werden. Es besteht aber keine Verpflichtung, die Behandlung dieser Versicherten zu übernehmen. Deshalb hat der Gesetzgeber bei Einführung des Basistarifs den darin Versicherten auch auferlegt, Ärzte vor Behandlungsbeginn darüber zu informieren, dass sie in diesem Tarif versichert sind. Wird das versäumt, hat der Versicherte, der eine korrekte Rechnung nach den üblichen Sätzen der GOÄ (Paragraf 5 GOÄ) erhalten hat, keinen Anspruch auf Rechnungskorrektur. Er muss dann den vollen in Rechnung gestellten Betrag zahlen. Ärzte haben die Option, die Behandlung von Basistariflern abzulehnen. Der Gesetzgeber hat nämlich — beabsichtigt oder nicht — keine Regelungen getroffen, wie die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) den ihnen übertragenen Sicherstellungsauftrag für diese Versichertengruppe umzusetzen haben. Solange die KVen keine Regelungen dazu treffen, etwa in einer Verpflichtungsnorm, besteht für Kassenärzte auch keine Verpflichtung zur Behandlung eines Basisversicherten. Und so lange kann ihnen bei Behandlungsverweigerung auch keine Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten zur Last gelegt werden. Sie sind nämlich im Rahmen ihrer „Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung“ ausschließlich zur Behandlung von GKV-Versicherten verpflichtet (§ 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V).