Zum neuen Jahr und im ersten Quartal 2024 hat sich unter anderem bei der Leistungsabrechnung einiges geändert. Hier finden Sie im Überblick, was davon für dermatologische Praxen relevant ist.

Verschiedene für den dermatologischen Praxisalltag relevante Beschlüsse sind kürzlich in Kraft getreten oder werden dies demnächst tun. Die wichtigsten Neuerungen finden Sie hier im Überblick.

Geändertes Formular für Laborüberweisungen: Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) haben sich darüber geeinigt, zum 1. April 2024 die Überweisung von in-vitro-diagnostischen Leistungen umzugestalten.

Künftig müssen Materialeinsendungen für in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen nach den Abschnitten II 1.7 und IV 30.12.2 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) sowie nach den Kapiteln IIIb 11, 19 und IV 32 EBM einheitlich mittels Muster 10 in Auftrag gegeben werden.

Das Muster 10 wird umbenannt von „Überweisungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen als Auftragsleistung“ in „Überweisungsschein für in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen“ und das Ankreuzfeld „Behandlung gemäß § 116b SGB V“ in „SER“ (Sozialgesetzbuch [SGB] XIV - Soziales Entschädigungsrecht) umgewidmet.

Das angepasste Muster 10 tritt zum 1. April ohne Stichtagsregelung in Kraft, sodass vorhandene „alte“ Muster aufgebraucht werden können.

Höhere Honorare für Krebsregistermeldungen: Die KBV, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DGK) und der GKV-Spitzenverband haben sich nach mehrmonatigen Verhandlungen darauf geeinigt, Meldungen an die klinischen Krebsregister besser zu vergüten (Tab. 1).

Je nach Meldeanlass steigt die Vergütung zwischen circa 8 % (Diagnosemeldung) und bis zu 80 % (Therapie- und Abschlussdaten). Vor allem die Steigerung für die Meldung von Therapie- und Abschlussdaten hat eine Relevanz für Vertragsärztinnen und -ärzte, die auch onkologisch tätig sind.

Sofern für die Umsätze aus dieser Vereinbarung eine Umsatzsteuerpflicht anzunehmen ist, wird diese zusätzlich zu den in Absatz 2 geregelten Vergütungen entrichtet.

Künftig kann die Vereinbarung mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende ordentlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2027.

Keine Sanktionen bei ePA: Ursprünglich sollte die Gebührenordnungsposition (GOP) 01648 (89 Punkte) für die Erstbefüllung der ePA zum 31. Dezember 2023 auslaufen, der Bewertungsausschuss hat ihre Gültigkeit nun aber bis zum 14. Januar 2025 verlängert und damit verbundene Sanktionen zurückgenommen.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat zu der am 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Festlegung zur Finanzierung der Telematikinfrastruktur (TI) mitgeteilt, dass Vertragsärztinnen und -ärzte keine Sanktionen zu erwarten haben, wenn sie nicht die aktuelle Version der elektronischen Patientenakte (ePA) in ihrem Praxisverwaltungssystem (PVS) vorhalten. Eine Kürzung der TI-Finanzierungspauschale durch die zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen darf erst dann vorgenommen werden, wenn die neue ePA-Version 3.0 vorliegt. Dabei handelt es sich um eine funktionell erweiterte ePA mit der grundlegenden Änderung, dass für Versicherte eine ePA von der Krankenkasse angelegt wird, die von Vertragsärztinnen und -ärzten und weiteren Gesundheitsberufen im Behandlungskontext mit bestimmten Inhalten befüllt werden soll, sofern die Versicherten dem nicht aktiv widersprechen (Opt-out Verfahren).

Portopauschalen erneut abgesenkt: Der gemeinsame Höchstwert für die Kostenpauschalen nach den GOP 40100/40110 wurde weiter abgesenkt. Er liegt 2024 in der Dermatologie nur noch bei 9,46 € pro Arzt/Ärztin im Quartal. Nicht betroffen von dieser Absenkung sind die GOP 40128 (Telefon-AU), 40129 (Video-AU), 40130 (AU bei TI-Störung) und 40131 (Hausbesuchs-AU). Ab 1. April 2024 werden die GOP 40129 und 40131 gestrichen und gehen in der GOP 40128 auf.