Steht eine Haftung dem Grunde nach fest, ist immer noch die Höhe geltend gemachter Ansprüche zu prüfen. Was gilt hier aber für die Festlegung von Schmerzensgeld?

Eine Patientin litt unter Neurodermitis mit nässend-infiltrierten Herden und heftigem Juckreiz, die sich in ihrer Schwangerschaft verstärkte, sodass sie mit Salben, Bädern und UV-A-Lichtbestrahlung behandelt werden musste. Infolge eines Versehens wurde dabei der H1-Filter im Gerät nicht geschlossen, sodass die spätere Klägerin auch mit UV-B-Strahlen bestrahlt wurde. Sie war in der 27. Schwangerschaftswoche und erlitt Verbrennungen ähnlich einem starken Sonnenbrand an 90 % der Hautoberfläche, davon 60 % Verbrennungen ersten Grades und 30 % zweiten Grades mit Blasenbildung (bis zu 4 cm Durchmesser). Sie wurde zeitweise zur besseren Betreuung auf die Intensivstation verlegt, es bestand jedoch keine akute Gefahr für sie oder ihr Kind. Sie litt unter Schmerzen, Übelkeit und Erbrechen, erhielt insoweit alle vier Stunden ein Schmerzmittel. Wegen vorzeitiger Wehen musste sie noch in die Gynäkologie, es traten aber dann keine Folgebeschwerden mehr auf, drei Monate später gebar sie eine gesunde Tochter. Sie machte ein Schmerzensgeld von 25.000 € geltend, die Versicherung der Hautklinik hatte hingegen außergerichtlich nur 3.000 € gezahlt.

So sah das Gericht den Fall

Das Landgericht (LG) Frankfurt/Oder verurteilte die Beklagte zunächst, weitere 12.000 € zu zahlen. Auf die Berufung wurde dieses Urteil aber zum großen Teil aufgehoben. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hielt die Verurteilung nur mit weiteren 3.000 € aufrecht (Urteil vom 28.9.2004, Az. 1 U 14/04). Denn der erstinstanzliche Schmerzensgeldbetrag wich aus seiner Sicht auffällig und beträchtlich von vergleichbaren Fällen ab, ohne eine hierfür rechtfertigende Grundlage im konkreten Fall zu finden.

Das OLG korrigierte insoweit mithin einen echten, richterlichen Ermessensfehler. Als Kriterien seiner Schmerzensgeldbemessung zog es den erheblichen Umfang der Hautverbrennungen (90 % der Hautoberfläche), vor allem auch teils solche zweiten Grades mit Blasenbildung, ferner Schmerzen und Unwohlsein für etwa sieben bis acht Tage, die nötige Gabe von Schmerzmitteln, die Dauer des stationären Aufenthalts mit elf Tagen, davon sieben auf der intensivmedizinischen Station, die nachvollziehbare Angst der Klägerin um ihr Kind und das nicht unerhebliche Verschulden des Klinikpersonals heran.

Andererseits bestand zu keiner Zeit objektiv akute Gefahr für die Klägerin und ihr Kind, die Verbrennungen heilten folgenlos ab und blieben im Rahmen eines großflächig starken Sonnenbrands. Zudem war die Klägerin ohnehin zur Behandlung ihrer Neurodermitis in stationärer Behandlung. Eine Betrachtung vergleichbarer Urteile zeigte zudem ein differenziertes Bild, mehr als 5.000 € wurden auch hier damals aber regelmäßig nur für deutlich schwerere Verletzungen (z.B. Verbrennungen dritten Grades, Hinzutreten weiterer erheblicher (Dauer-) Schäden und/oder längere stationäre Behandlungen) ausgeurteilt. Unter noch erfolgender Mitberücksichtigung der Geldentwertung und einer allgemeinen Tendenz zur verhaltenen Anhebung von Schmerzensgeldbeträgen erschien dem Senat deshalb letzten Endes ein Schmerzensgeld von insgesamt 6.000 € als angemessen, aber auch ausreichend.

Was bedeutet das Urteil für den klinischen Alltag?

Das Urteil zeigt die richterlichen Überlegungen, die bei der konkreten Bemessung von Schmerzensgeld im Falle einer Haftung anzuwenden sind. Rechtlich knüpft dies an § 287 Zivilprozessordnung, sodass nach "billigem Ermessen" anhand einer "typisierenden Betrachtungsweise vergleichbarer Fälle unter Berücksichtigung der Genugtuungs- und Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes, der Art und Dauer der eingetretenen Folgen, des Maßes des Verschuldens des Schädigers, eines etwaigen Mitverschuldens des Geschädigten und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten" ein angemessener, aber auch ausreichender Betrag festzulegen ist (BGHZ 18, 149). Dabei steht Richtern zwar ein gewisser Ermessensspielraum zu, aber nicht uneingeschränkt, da das Berufungsgericht wiederum, wenn auch im Rahmen der Bindung an Tatsachenfeststellungen erster Instanz, (nochmals) über das im Einzelfall angemessene Schmerzensgeld befinden kann, wenn hierzu ungerechtfertigte und gar gravierende Ermessensfehler der Vorinstanz vorliegen.