Zum 1. Januar 2022 wurden das elektronische Rezept und die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung jeweils verbindlich eingeführt. Erhebliche Umsetzungsprobleme werfen in beiden Fällen aber die Frage auf, wie und wann sich das auf die dermatologische Praxis auswirken wird?

Mit einem Rundschreiben vom 23. September 2021 hatte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) den vertragsärztlichen Praxen schon sehr früh mitgeteilt, dass aufgrund einer zwischen KBV und Krankenkassen ausgehandelten Übergangsregelung sie nicht verpflichtet sind, zum Stichtag 1. Januar 2022 auf die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) umzustellen, sondern dafür bis zum 1. Juli 2022 Zeit hätten. Unter Berufung auf ihre Regelungskompetenz nach § 295 SGB V wurde am 21. November 2021 eine "Richtlinie nach § 75 Abs. 7 Nr. 1 SGB V zur Durchführung von Anlage 2 und 2b zum Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä)" beschlossen und am 15. Dezember 2021 als folgende Empfehlung an die Praxen veröffentlicht:

Tab. 1: Diese GOP können im Zusammenhang mit der Einführung der eAU für Versandkosten in Rechnung gestellt werden:
  • Sobald und soweit die technischen Voraussetzungen für die Nutzung des elektronischen Verfahrens in der Vertragsarztpraxis zur Verfügung stehen, muss die eAU ab dem 1. Januar 2022 nach Maßgabe der Anlage 2b BMV-Ä digital an die zuständige Krankenkasse übermittelt werden.

  • Wenn und solange in der Vertragsarztpraxis nach dem 1. Januar 2022 dies nicht der Fall ist, kann das im BMV-Ä vorgesehene Ersatzverfahren angewendet werden. Der Versicherte erhält dann eine mittels Stylesheets (Bildschirmfotografie) erzeugte papiergebundene AU (Ausfertigung für den Versicherten, die Krankenkasse und den Arbeitgeber). Auch das bisherige Muster 1 der Vordruckvereinbarung kann verwendet werden. Ein digitaler Nachversand ist nicht erforderlich.

  • Ist es nicht möglich, die AU elektronisch an die Kasse zu übermitteln, kann das Stylesheet an die Kasse verschickt und pauschal nach Nr. 40130 EBM (einheitlicher Bewertungsmaßstab) berechnet werden. Im Rahmen einer Videosprechstunde kommt für den gleichen Vorgang als Versandpauschale die Nr. 40128 EBM zum Ansatz.

Das eRezept ist eine Hängepartie

In einem Schreiben vom 20. Dezember 2021 hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den Gesellschaftern der gematik mitgeteilt, dass in einer Vielzahl von Rückmeldungen erhebliche Bedenken geäußert wurden, ob angesichts des noch laufenden Feldtests der gematik und nicht hinreichender Erprobung der gesamten Prozesskette eine fehlerfreie Ausstellung, Übermittlung, Annahme und Abrechnung von elektronischen Rezepten (eRezept) ab dem 1. Januar 2022 möglich sei. Der Start zum 1. Januar 2022 ist damit praktisch ausgesetzt, einen Termin zur tatsächlichen Umsetzung hat das BMG dabei noch nicht genannt. Beim eRezept rät die KBV deshalb zwar zum Aufspielen des Software-Updates, dem Patienten sollte aber ein Papierrezept nach Muster 16 ausgestellt werden, wenn sich zeigt, dass die umliegenden Apotheken nicht in der Lage oder bereit sind, eRezepte anzunehmen. Dies ist dabei auch nach dem Update möglich, da mit der aktualisierten Software Rezepte sowohl in Papier- als auch elektronischer Form ausgestellt werden können, wie dies nach Einführung des eRezeptes bei BtM-Rezepten, Rezepten für Blutzuckerteststreifen und Verbandstoffe, Verordnungen für Versicherte von sonstigen Kostenträgern, Verordnungen bei Hausbesuchen, von Heil- und Hilfsmitteln und Sprechstundenbedarf sowie individuell bei technischen Problemen der Fall ist.