Gerade bei ästhetischen Eingriffen, für die keine medizinische Indikation besteht, werden strenge Anforderungen an die Risikoaufklärung gestellt. Dies zeigt ein etwas älterer, doch nach wie vor geltender Fall.

Nach der Entfernung kosmetisch störender Haare an Armen und Beinen mittels Laserepilierers hatten sich laut einer Patientin mehr als 100 kleine Narben und Flecken am rechten Arm dauerhaft eingestellt. Da schon zu Beginn Verfärbungen aufgetreten seien, hätte die Behandlung laut Vorwurf früher abgebrochen werden müssen. Zudem sei ihre Aufklärung zu spät und unzureichend gewesen. Der beklagte Hautarzt wandte ein, schon im Erstgespräch Risiken und Nebenwirkungen angesprochen zu haben. Zudem seien mit der Klägerin anhand zweier, von ihr gelesener Merkblätter zur Behandlung nochmals Risiken erörtert worden, während die anästhesierende Creme zur Vorbereitung der Behandlung aufgetragen wurde und eine Stunde einwirkte.

So sah das Gericht den Fall

Die Klage hatte vor dem Landgericht Köln in vollem Umfang Erfolg (Urt. v. 11.10.2000, 25 O 63/00), weil sich die Behandlung mangels wirksamer Einwilligung als rechtswidrige Körperverletzung erwies. Die erst am Behandlungstag mitgeteilten mündlichen und schriftlichen Hinweise des Beklagten auf die weiteren Risiken "mögliche Narbenbildungen und Hautverfärbungen" galten als verspätet und damit als unbeachtlich. Eine sachgerecht umfassende Risikoaufklärung hätte spätestens einen Tag vor der Behandlung erfolgen müssen, um der Klägerin ausreichend Zeit zu geben, ihre Entscheidung zu überdenken. Selbst angesichts der nur ambulant durchgeführten Behandlung entspreche es anerkannter Rechtsprechung, bei kosmetischen Eingriffen sehr hohe Anforderungen an die Aufklärung zu stellen. Zudem würden Laserbehandlungen - als "modern" apostrophiert - im Bewusstsein der Bevölkerung vielfach als risiko- und schmerzfrei eingestuft. Da solche Vorstellungen zumindest in Bezug auf die streitgegenständliche Methode aber unzutreffend seien, hätte früher umfassender aufgeklärt werden müssen, zumal sich die Existenz der Risiken immerhin auch aus den vom Beklagten - aber eben verspätet - ausgehändigten Merkblättern unstreitig ergab. So kam es auf die Frage der fachgerechten Durchführung gar nicht mehr an. Das Gericht verurteilte zur Zahlung von Schmerzensgeld (8.000 DM), einer Schadenspauschale (40 DM) und zur Rückzahlung des Honorars.

Was bedeutet das Urteil für den klinischen Alltag?

Jeder Eingriff in die körperliche Unversehrtheit von Patienten bedarf deren grundsätzlicher Einwilligung, die wieder eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Aufklärung voraussetzt. Je weniger eine Behandlung geboten ist, umso intensiver ist über Erfolgsaussichten und Risiken zu informieren. Selbst äußerst seltene Risiken sind zu nennen. Deshalb stellt die Rechtsprechung auch sehr strenge Anforderungen an die Aufklärung (grundsätzlich BGH Urt. v. 6.11.1990, VI ZR 8/90 mit weiteren Nachweisen). Dies gilt aber nicht nur für den Inhalt, sondern auch den Zeitpunkt der Aufklärung. Denn ein Patient muss so rechtzeitig aufgeklärt werden, "dass er durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahren kann." (BGH Urt. v. 14.6.1994, VI ZR 178/93). Er muss Überlegungsfreiheit ohne Zeitdruck haben. Feste Fristen gibt es zwar nicht, regelmäßig reicht aber eine Aufklärung am Vortag, wobei gegebenenfalls noch zwischen einfachen, normalen und schweren Eingriffen differenziert wird. Bei kleineren ambulanten, medizinisch indizierten Eingriffen wird im Übrigen zwar mittlerweile oft eine Aufklärung am Behandlungstag ebenso noch als ausreichend gewertet. Keinesfalls darf aber so kurzfristig aufgeklärt werden, dass der Patient schon "während der Aufklärung mit der anschließenden Durchführung des Eingriffs rechnen muss und deshalb unter dem Eindruck stehen kann, sich nicht mehr aus einem bereits in Gang gesetzten Geschehensablauf lösen zu können." (BGH Urt. v. 14.6.1994, VI ZR 178/93). Geht es zudem um rein ästhetische Maßnahmen, zeigt der Fall deutlich, dass auch dann bis auf vielleicht wenige Ausnahmen eine Aufklärung am Vortag trotz allem geboten erscheint.