Manch einer kann es auch nach einem Jahr Pandemie noch immer nicht glauben: Patienten müssen wegen eines Folgerezepts tatsächlich nicht in die Praxis kommen, um ihre Karte zum Quartalswechsel einlesen zu lassen. Zwei KBV-Vereinbarungen garantieren Rechtssicherheit.

Die quartalsweise geforderte Aktualisierung der Versichertenstammdaten soll während der Pandemie auch möglich sein, ohne dass ein Patient persönlich in der Praxis erscheint, um am Empfang seine Versichertenkarte einlesen zu lassen. Das scheint überwiegend reibungslos zu funktionieren, wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) auf Nachfrage von Springer Medizin bestätigt. "Wir haben keine Hinweise, dass es Probleme mit den Kassen oder Anzeichen von Missbrauch gäbe", ließ eine Sprecherin wissen.

Allerdings gibt es hier und da immer noch Praxisinhaber, die, selbst wenn es nur darum geht, Folgerezepte auszustellen, darauf bestehen, dass die elektronische Gesundheitskarte (eGK) einzulesen sei - oder aber einen Versichertennachweis von der Kasse fordern, etwa als Bestätigungsfax in die Praxis. Beides ist gemäß den Vereinbarungen zwischen KBV und GKV-Spitzenverband zur Verwendung der eGK während der Pandemie tatsächlich nicht nötig.

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© Bernd Thissen / dpa

Wegen Kleinigkeiten zum Quartalswechsel in die Praxis und die eGK einlesen lassen? Während der Corona-Pandemie ist das wirklich nicht nötig.

Zwei Ausführungsvereinbarungen

Ebenfalls noch nicht jedem bewusst: Die Ausnahmeerlaubnis zum quartalsweisen Stammdatenabgleich im Kontext einer Krankschreibung unterscheidet sich nicht ganz unerheblich von derjenigen bei Telefonaten oder Videosprechstunden. Denn bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) dürfen die Stammdaten notfalls auch nur mündlich vom Patienten übermittelt werden, ohne dass der im aktuellen oder in einem der sechs vorangegangenen Quartale in der Praxis gewesen sein muss und ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt absolviert wurde. Im Folgenden die Details der beiden Ausnahmen zur quartalsweisen Stammdatenerfassung im Fernkontakt:

Bei telefonischem Kontakt (Gebührenordnungspositionen [GOP] 01433, 01434, 01435) oder bei abrechnungsfähigem Videokontakt sowie den Folgerezept- und Übermittlungsziffern 01430 und 01820 nach Telefonkontakt darf die Authentifizierung mittels "Übertragung der Versichertenstammdaten aus der Patientendatei" erfolgen. Vorausgesetzt, der Versicherte ist "bekannt", das heißt, wie schon erwähnt, die eGK wurde im aktuellen oder in einem der sechs zurückliegenden Quartale wenigstens einmal am Praxisterminal eingelesen und es gab einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt. Der Versicherte muss lediglich noch mündlich zusichern, dass sich sein Versichertenstatus nicht geändert hat. Mindestens aus der Akte zu übernehmen sind laut Vereinbarung zwischen Kassen und KBV das Institutionskennzeichen, Name, Vorname und Geburtsdatum, Versichertenart, Postleitzahl "und nach Möglichkeit die Krankenversicherungsnummer".

Daten auch nur "fernmündlich"

Zur Krankschreibung nach ausschließlich telefonischer Anamnese sowie für Bescheinigungen zum Krankengeldbezug bei erkranktem Kind haben KBV und GKV-Spitzenverband eine gesonderte "befristete Ausführungsvereinbarung" für die Stammdatenaktualisierung geschlossen. Demnach dürfen auch hier die Daten aus der Patientenakte vom Praxispersonal übertragen werden. Als Voraussetzung gilt gleichfalls, dass es sich um einen der Praxis bekannten Patienten (6/7 Quartalsregel) handelt, der mündlich bestätigt, dass sich an seiner Kassenzugehörigkeit nichts geändert hat.

Aber: Sollten diese Voraussetzungen nicht vorliegen, also kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt mit Einlesen der eGK in den Vorquartalen stattgefunden haben, dürfen die Versichertendaten auch "fernmündlich vom Patienten an den Arzt übermittelt und zur weiteren Abrechnung verwendet werden". Ausdrücklich muss hierbei die Krankenversichertennummer nicht erfasst werden, lediglich Institutionskennzeichen, Name, Vorname und Geburtsdatum, Versichertenart und Postleitzahl des Wohnortes.

Die Ausstellung der AU wird mit der GOP 01435 abgerechnet, der Postversand mit der erhöhten Portoziffer 88122. Auch Folgerezepte oder Überweisungen nach Telefon- oder Videokontakt werden per Post verschickt und das Porto mit der 88122 vergütet. Während der Pandemie darf die GOP 88122 neben den GOPen 01435, 01430 sowie 01820 - die ansonsten nur solo stehen dürfen - angesetzt werden.