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Will sich ein MVZ auf einen Arztsitz bewerben, ist dies nur möglich, wenn ein konkreter Arzt benannt wird, der den freien Sitz übernehmen soll.

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Die Bewerbung auf einen Arztsitz ist bis auf Weiteres auch für ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) generell nur möglich, wenn der konkrete Arzt feststeht, der den Sitz einnehmen soll. Wie das Bundessozialgericht (BSG; Az.: B 6 KA 5/18 R) im Mai entschied, gilt dies auch für Konzeptbewerbungen durch ein MVZ. Solche Konzeptbewerbungen sind danach aber auf entsperrte Sitze zulässig.

Das Urteil ist auf angestellte Ärzte einer Berufsausübungsgemeinschaft oder einer Einzelpraxis übertragbar, die sich im Zuge des TSVG mit einem Konzept auf einen Vertragsarztsitz bewerben können. Das MVZ will allerdings eine Verfassungsbeschwerde prüfen.

Konkret handelt es sich um ein MVZ mit Hauptsitz in Nürnberg, das dort und auch im Umland über zahlreiche Zweigstellen verfügt, unter anderem in Neustadt a.d. Aisch. 2015 wurde im entsprechenden Landkreis ein halber Vertragsarztsitz für Orthopäden neu geöffnet. Darauf bewarb sich auch das MVZ.

Das Angebot des Zweig-MVZ könne so abgerundet werden. Wer die Stelle besetzen soll, blieb bis Ende der Bewerbungsfrist aber offen. Die Zulassungsgremien ließen die Bewerbung daher unberücksichtigt.

Bewerbung im Grundsatz zulässig

Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Das Landessozialgericht verwies darauf, dass das Gesetz Konzeptbewerbungen nur für Nachbesetzungen erlaube.

Auch das BSG wies die Klage ab — mit einer anderen Begründung: Im Grundsatz sei die Konzeptbewerbung zulässig gewesen. Die gesetzlichen Regelungen für eine Nachbesetzung seien auf entsperrte Sitze entsprechend anzuwenden.

Ausführlich diskutierten die Beteiligten am BSG, inwieweit eine Konzeptbewerbung ohne Benennung des Arztes praktikabel ist. Bislang sei in keiner Weise sichergestellt, dass das vorgelegte Konzept später auch eingehalten wird, kritisierte auch die beigeladene Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB). Der Berufungsausschuss hielt die derzeitigen Vorschriften daher sogar für verfassungswidrig.

Das BSG teilte diese Kritik, vermied aber eine Vorlage nach Karlsruhe. Stattdessen urteilte der Vertragsarztsenat, dass eine Konzeptbewerbung derzeit nur unter Benennung des Arztes möglich ist.

Zur Begründung erklärten die Richter am BSG, der Zuschlag für ein bloßes Versorgungskonzept laufe auf eine „arztlose Anstellungsgenehmigung“ hinaus. „Eine solche Berechtigung ist bisher weder im Gesetz noch in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte vorgesehen.“ Daher fehlten „die hierzu erforderlichen näheren Bestimmungen, die auch den unterlegenen Mitbewerbern die Geltendmachung ihrer Rechte im weiteren Verfahren ermöglichen“. Zudem müsse geregelt sein, wie überprüft wird, ob das MVZ das vorgeschlagene Konzept auch tatsächlich einhält und welche Sanktionen es gibt, wenn das Konzept nicht oder nicht mehr eingehalten wird.

Gesetzgeber nun am Zug

Solche umfassenden Regelungen könnten nicht die Gerichte treffen, entschied das BSG. Daher müsse der Gesetz- oder Verordnungsgeber die Vorschriften nachbessern, wenn er bei Konzeptbewerbungen eine „arztlose Anstellungsgenehmigung“ ermöglich will. „Solange solche Neuregelungen nicht existieren, können Konzeptbewerbungen ohne Benennung eines Arztes in einem Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden.“ Nach Zusammenhang und Begründung der ursprünglichen Vorschrift von 2015 war eine arztlose Konzeptbewerbung offensichtlich das gesetzgeberische Ziel.

Die nun geschaffene Neuformulierung könnte eher gegenteilig verstanden werden, weil danach ein Konzept nicht mehr anstelle, sondern zusätzlich zu den anderen, auch personenbezogenen Auswahlkriterien berücksichtigt werden soll.