Dass die Abrechnung ärztlicher Leistungen nach der entsprechenden Gebührenordnung (GOÄ) ein juristisch festgelegter Vorgang ist, scheint immer noch wenig bekannt zu sein — oder es wird hartnäckig ignoriert. Unterlaufen einem Arzt hier Fehler, muss dieser froh sein, wenn die Auseinandersetzung nicht bis zur Ärztekammer vordringt. im schlimmsten Fall wird sogar die Staatsanwaltschaft aktiv. In § 1 Satz 1 der GOÄ für Ärzte heißt es: „Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.“ Das bedeutet, dass uneingeschränkt sämtliche berufliche Leistungen der Ärzte nach den Regelungen der GOÄ abzurechnen sind.

Verweis auf Bundesgesetz

Bei gesetzlich Krankenversicherten wird allerdings gemäß Einheitlichem Bewertungsmaßstab (EBM) abgerechnet — „soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist“, so § 1 der GOÄ.

§ 1 Satz 1 der GOÄ gilt somit uneingeschränkt auch für IGeL; Kassenpatienten sind in diesem Fall schließlich als Privatpatienten anzusehen. Im Folgenden sind zwei Punkte aufgezeigt, die immer wieder nicht beachtet oder falsch gemacht werden, was jedoch im Sinne des geltenden Rechts als Betrug zu ahnden ist.

Häufige Fehler

Fehler Nummer 1: Leistungen werden ohne Begründung mit einem erhöhten Faktor (>2,3) in Rechnung gestellt.

Selbst wenn mit dem Patienten ein bestimmter Rechnungsbetrag vereinbart wurde, ist die Rechnung entsprechend GOÄ korrekt zu erstellen. In § 12 fordert diese unmissverständlich: „Überschreitet eine berechnete Gebühr das 2,3-fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen.“

Diese Verpflichtung zur Begründung der Anwendung eines erhöhten Faktors von > 2,3 (bei persönlichen Leistungen) ist rechtlich bindend und gilt eben auch, wenn Individuelle Gesundheitsleistungen in Rechnung gestellt werden.

Fehler Nummer 2: Leistungen werden pauschal abgerechnet.

Die Berechnung von Pauschalen ist unzulässig. Auch das wird in § 12 der GOÄ deutlich gemacht, indem aufgeführt wird, was eine korrekt ausgestellte Rechnung beinhalten muss:

  1. 1.

    das Datum der Leistungserbringung,

  2. 2.

    bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer, den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,

  3. 3.

    bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 6a,

  4. 4.

    bei Entschädigungen nach den § 7 — 9 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,

  5. 5.

    bei Auslagenersatz (nach § 10) den Betrag sowie die Art der Auslage. Übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 25,56 €, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.

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Die korrekte IGeL-Abrechnung ist oft eine Herausforderung, Ärzte können sich bei Fehlern sogar strafbar machen.

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Rechtskonform auf- oder abrunden

Natürlich ist es nicht verboten. „runde Beträge“ zu verlangen. Diese müssen aber auf Basis der GOÄ zustande kommen. Dazu folgendes Beispiel: Wenn eine Praxis für eine kurze Bescheinigung 5,00 € berechnen möchte, so wäre in der korrekten Rechnung nach GOÄ die GO-Nr. 70 mit dem Faktor 2,146 zu berechnen. Die Regelungen in § 5 ermöglicht es, verschiedene Faktoren zu verwenden. Dadurch ist es möglich, jeglichen beliebigen Betrag zu berechnen. Es muss eben nur sichergestellt sein, dass die Rahmenbedingungen der GOÄ eingehalten weren.

Fazit

Die GOÄ ist eine Rechtsverordnung und somit ist sie geltendes Recht. IGeL einfach und ohne Faktor als Pauschalen abzurechnen, stellt ebenso einen Rechtsbruch dar — ebenso die begründungslose Steigerung über den 2,3-fachen Satz. Im Rahmen der Rechnungsstellung muss die GOÄ also immer akribisch eingehalten werden.