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Unbeaufsichtigte Rezepte auf dem Schreibtisch des Arztes laden zum Mitnehmen ein.

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Vor Langfingern sollten Rezeptblöcke und Stempel in der Praxis gut geschützt sein (Kasten). Werden sie dennoch geklaut und vom Dieb missbräuchlich verwendet, kann das für Ärzte Folgen haben. Denn der Diebstahl von Rezepten und Stempeln ruft unter Umständen die Krankenkassen auf den Plan. „Es ist denkbar, dass die Kassen den Arzt wegen Verstoßes gegen die Sorgfaltspflichten in Regress nehmen und verlangen, dass der Schaden erstattet wird“, sagt Dr. Ingo Pflugmacher, Fachanwalt für Medizinrecht aus Bonn.

Das bestätigt die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNo): Wer Vordrucke und Stempel nicht, wie es der Bundesmantelvertrag (BMV) in Paragraf 37 vorschreibt, sorgfältig in der Praxis aufbewahrt, gegen den seien bei nachweislichen Verstößen Disziplinarmaßnahmen oder Schadenersatz- und Regresszahlungen möglich. Im Schnitt ist man dort pro Jahr mit etwa fünf Fällen von Rezept-/Stempeldiebstahl in nordrheinischen Praxen befasst.

Berufsrechtliche Sanktionen möglich

Auch berufsrechtliche Sanktionen durch die Landesärztekammer sind möglich, wenn bei der Aufbewahrung von Praxisstempel und Rezepten geschlampt wurde. Berufsrechtliche Maßnahmen kommen nur in Betracht, wenn die Kammer nachweisen kann, dass der Arzt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung von Stempel oder Rezept verletzt hat. Passiere ein solcher Verstoß das erste Mal, belasse man es bei einem „berufsrechtlichen Hinweis“, so Sascha Rudat, Pressesprecher der Ärztekammer Berlin. Ernst werde es erst, wenn die Pflichtverletzung wiederholt vorkommt. Bei gestohlenen Stempeln und Rezepten handele es sich aber nur um Einzelfälle, berichtet Rudat.

Um eine Sanktion zu verhindern, muss der Vertragsarzt nachweisen, dass er die Sorgfaltspflicht aus dem BMV nicht verletzt hat — „beispielsweise durch Zeugenaussagen des Praxispersonals“, erläutert die KVNo. Bei ihr können Vertragsärzte über ein Onlineformular Diebstähle und Missbrauchsverdachtsfälle melden. „Anschließend benachrichtigen wir die Landesverbände der Krankenkassen, damit gefälschte Rezepte bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung aus dem Verordnungsvolumen des geschädigten Mitgliedes herausgerechnet werden können“, informiert die Kassenärztliche Vereinigung.