_ Der durch natürliche UV-Strahlung verursachte Hautkrebs wurde mit der Novellierung der Berufskrankheitenverordnung (BKV) zum 1. Januar 2015 als Berufskrankheit (BK) 5103 in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen. Die neue BK 5103 lautet „Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung“. Aktinische Keratosen sind der wissenschaftlichen Begründung zufolge dann als multipel anzusehen, wenn sie einzeln mit einer Zahl von mehr als fünf pro Jahr oder konfluierend in einer Fläche von mehr als vier Quadratzentimetern (Feldkanzerisierung) auftreten. Voraussetzung für die Anerkennung einer durch UV-Strahlung verursachten Hautkrebserkrankung als Berufskrankheit ist die zweifelsfreie Sicherung der Diagnose und die Lokalisation der Hautveränderungen an beruflich exponierten Körperstellen. Ein weiteres Kriterium ist die ausreichend intensive berufliche UV-Exposition. Sie ist anzunehmen, wenn durch die berufliche Tätigkeit eine mindestens 40%ige zusätzliche UV-Belastung vorliegt, also eine berufliche Exposition gegeben ist, die zu einer Verdoppelung des Hautkrebsrisikos geführt hat. „Etwa 2,5 bis 3 Millionen Deutsche arbeiten in Vollschicht im Freien. Durch die neue Berufskrankheit werden geeignete Präventionsstrategien nun zur Pflichtaufgabe an den entsprechenden Arbeitsplätzen“, betonte Prof. Thomas L. Diepgen, Heidelberg.

Diagnosen, die vor dem 1. Januar 2015 gestellt wurden, können rückwirkend als Berufskrankheit gemeldet werden, wenn die entsprechenden Vorgaben erfüllt sind. Dies ist entscheidend für Rentenzahlungen oder die Erstattung von therapeutischen Maßnahmen.