Aufgrund der Entwicklung des aktuellen COVID-19-Infektionsgeschehens behalten zwei Abrechnungsempfehlungen vorerst ihre Gültigkeit.

So haben die Bundesärztekammer (BÄK), der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) und die Beihilfekostenträger ihre gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie analog der Nr. 245 GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) - zum 1,0-fachen Satz in Höhe von 6,41 € - bis zum 30. September 2021 verlängert.

Bis zum gleichen Datum hat auch die gemeinsame Abrechnungsempfehlung von BÄK, Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), PKV-Verband und der Beihilfekostenträger für telemedizinische Erbringung von psychiatrischen und psychotherapeutischen Leistungen und interdisziplinäre und/oder multiprofessionelle Videokonferenzen im Rahmen der COVID-19-Pandemie Bestand. Dies bezieht sich auf psychotherapeutische Leistungen gemäß der GOÄ-Nummern 804, 806, 817, 846, 849, 861, 863, 870 und 886.

Außerdem gilt dies im Fall der "Vorstellung eines Patienten und/oder Beratung über einen Patienten in einer interdisziplinären und/oder multiprofessionellen Videokonferenz, zur Diagnosefindung und/oder Festlegung eines fachübergreifenden Behandlungskonzepts originär Nr. 60 GOÄ". Bei letzterem gilt zu beachten: "Die Leistung nach Nummer 60 darf grundsätzlich nur berechnet werden, wenn sich der liquidierende Arzt zuvor oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befasst hat."

Die Beteiligten vertreten die Sichtweise, dass die Empfehlung zur Hygieneziffer voraussichtlich letztmalig verlängert wurde. Sollte sich die Dynamik des Infektionsgeschehen wider Erwarten negativ entwickeln, treten die Beteiligten zeitnah in den Austausch.

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