Dr. I. A., Allgemeinärztin, Nordrhein: Per Zufall habe ich festgestellt, dass eine meiner MFA einen Nebenjob hat! Wie gehe ich damit um?

Dadurch kann eine Interessenskollisionen vermieden werden, welche ein Grund wäre, den Nebenjob zu verbieten - etwa wenn die Arbeitnehmerin im gleichen Geschäftsfeld arbeitet und damit in Konkurrenz zur Praxis kommt. Untersagt werden kann ein Nebenjob auch, wenn dieser so anstrengend oder zeitlich ungelegen ist, dass die Arbeitnehmerin in Ihrer Praxis übermüdet ist und ihren Aufgaben nicht gerecht wird.

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„Da haben Sie mich wohl erwischt ...“

Die Hauptarbeitgeberin hat in diesem Zusammen-hang dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden. (Für Details siehe §§ 3, 7 ArbZG) Auch für die Einhaltung der gesetzlichen Pausen- bzw. Ruhezeiten hat sie Sorge zu tragen.

Um diesen möglichen Problemen vorzubeugen, sollte im Arbeitsvertrag stehen, dass die Aufnahme einer Nebentätigkeit im Voraus der Hauptarbeitgeberin anzuzeigen ist. Dann können die Eckdaten klar definiert und in einer Zusatzvereinbarung festgehalten werden. Es ist nicht möglich, eine Nebentätigkeit schon im Arbeitsvertrag grundsätzlich zu untersagen; dies wäre rechtlich unwirksam. Durch eine vereinbarte vorherige Anzeigepflicht werden sowohl die Belange der Praxis als auch die der Arbeitnehmerin gesichert und Überraschungen vermieden.

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Helmut Walbert

Allgemeinarzt, Medizinjournalist und Betriebswirt Medizin