Eine Überschreitung der Richtgrößen muss nicht immer anhand bestimmter Praxisschwerpunkte begründet werden. Auch eine unübliche Diagnose-Häufung kann eine Praxisbesonderheit abgeben, entschied ein Landessozialgericht (LSG).

Dem Hinweis eines Arztes, seine Praxis habe besonders viele Patienten mit bestimmten „verordnungsträchtigen“ Diagnosen, müssen Prüfgremien auch dann nachgehen, wenn dies nicht auf strukturelle Praxisbesonderheiten zurückgeführt werden kann. Das hat das LSG Niedersachsen-Bremen in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: L 3 KA 30/21).

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Noch mehr Sicherheit bei der Verordnung.

Geklagt hatte ein Hausarzt-Internist, der wegen überdurchschnittlicher Heilmittelverordnungen zunächst zu einer Beratung verpflichtet wurde. Vor Gericht legte er Diagnoselisten vor und bewies so, dass er bei verschiedenen Indikationsgebieten, etwa Erkrankungen von Wirbelsäule, ZNS und Lymphsystem, deutlich höhere Fallzahlen als seine Fachgruppe aufweise. Es sei „nicht seine Aufgabe zu ergründen, warum wie viele kranke Menschen ausgerechnet seine Hilfe suchten“.

MMW-Kommentar

Das rechtskräftige Urteil zeigt die dem Prüfwesen inhärente Absurdität: Wer alle seine Patienten versorgt, dem drohen Sanktionen. Der Fall zeigt aber auch: Mit einer gewissenhaften Dokumentation kann man diese abwehren.