Dr. H.-J. P., Hausarzt-Internist, Bayern: Ich habe eine Regressforderung erhalten, weil ich bei einem neuen Patienten eine Organspendeberatung abgerechnet habe. Laut KV war diese Leistung bereits von einem anderen Arzt erbracht worden, und die zweijährige Sperrfrist war noch nicht abgelaufen. Das hatte der Patient allerdings nicht erwähnt!

MMW-Experte Walbert: Der Datenabgleich der KV dürfte korrekt sein. Selbst wenn Sie nachweisen könnten, dass sie den Patienten zunächst nach einer vorherigen Beratung befragt haben, würde das nichts ändern. Sie müssen den Regress also hinnehmen.

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Merkt er sich, was hier besprochen wird?

Das Problem kann nur von der gesamten Vertragsärzteschaft angegangen werden. Jede Beratung muss so gestaltet werden, dass sie im Gedächtnis des Patienten verankert wird. Hilfreich kann es dabei sein, den fakultativen Leistungsinhalt der Nr. 01 480 EBM zu beachten. Das bedeutet: Sie händigen der beratenen Person die Aufklärungsunterlagen und den Organspendeausweis aus und übertragen die Information, dass ein Ausweis vorliegt, auf ihre elektronische Gesundheitskarte.

Leider fehlt in vielen Praxen das Standard-Informationspaket der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), das im Online-Shop der BZgA bestellbar ist und kostenfrei geliefert wird. Die Übergabe von Spenderausweis und sonstigem Material sollte zu einem bleibendem Engramm beim Patienten führen.

Die Dokumentation geht schnell, wenn man standardisierte Texte in der EDV hinterlegt. Formal könnte man sich die Beratung und Ausgabe des Organspendeausweises auch bestätigen lassen, falls man einen belastungsfähigen Nachweis über die korrekte Erbringung in der Hinterhand haben will.

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Helmut Walbert

Allgemeinarzt, Medizinjournalist und Betriebswirt Medizin