Dr. M. R., Allgemeinärztin, Hessen: Ich würde gern gegen eine Internetbewertung vorgehen - aber macht der notwendige Aufwand überhaupt Sinn?

Sollten Sie den Rechtsweg wählen, obliegt Ihnen zunächst die Beweislast, dass der Bewertungsverfasser tatsächlich Patient in der Praxis war. Das ist eine Hürde, denn der Betreiber des Bewertungsportals muss keine Hilfestellung leisten. Der Arzt hat nur dann eine Chance, wenn er sich mit den streitigen Behauptungen und den eigenen Behandlungsunterlagen substanziiert auseinandersetzt. Nur auf Basis dieser Fakten kann man die online veröffentlichte Schilderung hinterfragen und einen abweichenden Verlauf behaupten. Einen solchen Fall hat übrigens das Oberlandesgericht Brandenburg 2020 behandelt (Az.: 1 U 80/19). Ein erfahrener Anwalt wird dieses Urteil kennen bzw. hat Zugriff darauf.

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Helmut Walbert

Allgemeinarzt, Medizinjournalist und Betriebswirt Medizin