Das Bundesverwaltungsgericht (BVG) hat sterbewilligen Klägern den direkten Zugang zu Natrium-Pentobarbital versagt und damit die kategorische Rezeptpflicht für Betäubungsmittel aufrechterhalten. Ärztinnen und Ärzte behalten damit ihre zentrale Rolle bei der Sterbehilfe.

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Beim Tod durch Narkosemittel braucht es weiter ärztliche Hilfe.

Obwohl in Deutschland jeder frei ist, seinem eigenen Leben ein Ende zu setzen, schließt dieses Recht nicht den Erwerb tödlicher Medikamente ein, urteilte das BVG. Es bestätigte damit das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), das die Anträge Sterbewilliger, Natrium-Pentobarbital zu erwerben, regelmäßig ablehnt. Ausschlaggebend für das Gericht war die Gefahr, die von dem zu Hause aufbewahrten Mittel ausgehe, sowie die Existenz anderer zumutbarer Wege, sein Leben zu beenden.

MMW-Kommentar

In der Tat muss man sich klarmachen, um welche Sterbewilligen es hier geht: Die beiden schwer erkrankten Kläger waren, wie viele andere in Deutschland, im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte, konnten den BfArM-Antrag stellen und den Prozessmarathon anstrengen. Gerade für diese Menschen gibt es mit den Sterbehilfevereinen, deren Verbot das Bundesverfassungsgericht 2020 aufhob, eine sichere Hilfe bei der Beendigung des Lebens. Dies stellte auch das BVG explizit heraus.

In der Regel bleibt es also dabei, dass mit dem Verein kooperierende Ärztinnen und Ärzte das Mittel beschaffen, es am verabredeten Tag mitbringen und ggf. einen Zugang legen. Der oder die Sterbewillige kann das Mittel dann selbstständig einnehmen oder den Zugang öffnen.