Dr. C. W., Allgemeinärztin, Nordrhein: Zu Beginn des Schuljahrs gibt es schon wieder eine "Attest-Flut"! Viele Kinder und Jugendliche haben den Wunsch, vom Schulsport befreit zu werden. Unabhängig von der medizinischen Seite interessiert mich, wie ich die Bescheinigungen abrechnen kann.

Bleibt also die Privatabrechnung nach GOÄ. Die Mindestvergütung wäre in diesem Fall die Nr. 70 für die kurze Bescheinigung oder das kurze Zeugnis, die im Einfachsatz mit 2,33 Euro bewertet ist. Der Regelsatz sollte 2,3-fach sein, also 5,36 Euro. Will man eine aufwendige Herausgabe von Wechselgeld ver-meiden, dann kann der Betrag auf 5 Euro reduziert werden - dies entspricht dem 2,15-fachen Steigerungssatz. Umfangreichere Bescheinigungen erfüllen ggf. die Kriterien eines ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundberichts nach Nr. 75. Hier liegt der einfache Satz bei 7,58 und der 2,3-fache bei 17,44 Euro.

Ein Sonderfall besteht, wenn der Sportunfähigkeit ein Schul- oder Wegeunfall zugrunde liegt. Dann wird die Bescheinigung zulasten der Berufsgenossenschaft nach Nr. 143 UV-GOÄ abgerechnet.

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Helmut Walbert

Allgemeinarzt, Medizinjournalist und Betriebswirt Medizin