Dres. P., Z. und F., Allgemeinärzte in Gemeinschaftspraxis, Niedersachsen: Wir haben das Richtgrößenvolumen um 135% überschritten. Es droht ein sechsstelliger Regress, gegen den wir uns wehren wollen. Gibt es da formale Stolperfallen?

Allerdings hebt die persönliche Anwesenheit in der Sitzung des Beschwerdeausschusses die Regel, dass das Verfahren schriftlich ist, nicht auf. Wenn also gute Gründe gegen den Regress bestehen, müssen diese inklusive der Kausalität der Wirtschaftlichkeit der Leistungsüberschreitung schriftlich dargelegt werden. Der Schriftsatz muss dem Ausschuss rechtzeitig zur Verfügung stehen, deshalb muss man frühzeitig beim zuständigen Sachbearbeiter der KV die Deadline erfragen.

Ohne umfassenden schriftlichen Widerspruch könnte der Ausschuss die mündlich vorgetragenen Argumenten verwerfen oder den Regress nur teilweise zurücknehmen. Dann bleibt nur der Weg zum Sozialgericht - doch auch hier sieht es ohne Schriftsatz schlecht aus! Der Vertreter des Beschwerdeausschusses trägt dort dann vor, dass alle mündlichen Argumente berücksichtigt wurden und der Prüfungsausschuss dennoch zu seinem Bescheid kam. Da dies ohne Schriftsatz nicht widerlegt werden kann, bestätigt das Gericht in der Regel den Bescheid.

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Helmut Walbert

Allgemeinarzt, Medizinjournalist und Betriebswirt Medizin