Dr. G. R., Hausarzt-Internistin, Thüringen: Wann und wie oft kann ich die Erstellung eines Medikationsplans bei Kassenpatientinnen abrechnen?

MMW-Experte Walbert: Nach § 31a SGB V haben Vertragsärztinnen und -ärzte auf Verlangen einen Medikationsplan in Papierform zu erstellen, den Versicherten zu erläutern und auszuhändigen. Voraussetzung ist, dass die Versicherten mindestens drei systemisch wirkende Arzneimittel für mindestens 28 Tage zulasten der GKV verordnet bekommen haben. Hausärzte sind zum Ausstellen des Medikationsplans verpflichtet, Fachärzte nur dann, wenn der Versicherte keinen Hausarzt hat. Für die Leistung steht die mit 4,48 Euro außerbudgetär vergütete Nr. 01 630 EBM zur Verfügung, die binnen vier Quartalen nur von einem Vertragsarzt einmalig abgerechnet werden kann.

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Der Medikationsplan muss erläutert werden.

Anders sieht es aus bei chronisch kranken Patientinnen und Patienten, für die der Zuschlag nach Nr. 03 220 angesetzt wird. Bei ihnen ist die Nr. 01 630 ausgeschlossen. Stattdessen setzt die KV pauschal den Zuschlag 03 222 zu - unabhängig davon, ob ein Medikationsplan erstellt wird oder nicht. Die Nr. ist mit 1,15 Euro bewertet. Sie wird nicht zugesetzt, wenn für den Patienten im selben Behandlungsfall der hausärztlich-geriatrische Betreuungskomplex nach Nr. 03 362 abgerechnet wird. Denn bei dieser Position ist der Medikationsplan Teil des obligaten Leistungsinhalts und wurde somit bereits vergütet.

Fazit: In der Regel setzt die KV bei Chronikern die Pauschale automatisch zu. Sie als Hausärztin müssen nur darauf achten, den Ansatz nicht zu vergessen, wenn es um einen "Nicht-Chroniker" geht, der eine länger andauernde Akutmedikation (28 Tage oder mehr) erhält.

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Helmut Walbert

Allgemeinarzt, Medizinjournalist und Betriebswirt Medizin