M. A., Hausarzt-Internistin, Baden-Württemberg: Wie berechne ich in der GOÄ die Kilometer bzw. das Wegegeld?

Es werden vier Kreise mit den Radien 2, 5, 10 und 25 km um die Praxis gebildet. Tagsüber gibt es in den so entstehenden Zonen pauschal 3,58 / 6,65 / 10,23 / 15,34 Euro Wegegeld. In der Nacht zwischen 20 und 8 Uhr steigen diese Beträge auf 7,16 / 10,23 / 15,34 / 25,65 Euro. Ist der Patient noch weiter entfernt, gibt es 26 Cent pro gefahrenen Kilometer.

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Hausbesuche kann man auch zu Fuß machen.

Die Pauschalen dürfen nicht gesteigert werden, es sei denn, dass vorab in einer gesonderten Abdingungserklärung höhere Beträge vereinbart werden. Erfolgt der Besuch von einer Praxiszweigstelle oder vom Wohnsitz des Arztes aus, dienen diese als Mittelpunkt für die vier Kreise. Jedes Verlassen der Praxis oder der Wohnung gilt als Besuch, auch die Versorgung einer vor der Tür kollabierten Passantin.

Etwas kompliziert ist das Wegegeld bei einem Mitbesuch nach Nr. 51 GOÄ. Sind alle Patienten privat versichert, muss die Pauschale aufgeteilt werden, sodass z. B. bei drei Patienten jeder nur ein Drittel bezahlt. Werden hingegen ein privat und ein gesetzlich Versicherter gemeinsam besucht, wird für beide ein voller Besuch inklusive Wegegeld abgerechnet, einmal nach GOÄ und einmal nach EBM. Denn diese Normen sind gleichwertig und stammen von verschiedenen Normgebern. Bestimmungen der einen Norm können nicht auf die andere einwirken.

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Helmut Walbert

Allgemeinarzt, Medizinjournalist und Betriebswirt Medizin