Ab sofort darf neben der Bereitschaftspauschale nach Nr. 01 435 EBM auch der Postversand einer ausgedruckten Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (AU) berechnet werden.

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Ein abgesonderter Patient kann telefonisch betreut werden.

Der Bewertungsausschuss hat rückwirkend zum 1. April dieses Jahres die Abrechenbarkeit der Bereitschaftspauschale nach Nr. 01 435 um die Kostenpauschale für den Postversand einer ausgedruckten AU ergänzt. Dafür steht nun die mit 86 Cent bewertete Nr. 40 128 zur Verfügung.

Die Bereitschaftspauschale (88 Punkte, 10,11 Euro) kann immer dann angesetzt werden, wenn ein Patient oder eine Patientin rein telefonisch beraten wird. Dabei ist auch eine AU-Bescheinigung möglich, wenn für den Patienten eine Absonderungspflicht besteht. Bisher konnte neben der Bereitschaftspauschale aber nur die Nr. 01 431 für ärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte (ePA) angesetzt werden. Nun tritt die Nr. 40 128 als weitere Möglichkeit hinzu.

Die Leistungslegende der Ziffer wurde entsprechend erweitert, da sie bisher nur für den AU-Versand im Anschluss an eine Videosprechstunde gedacht war. Die Gebühr darf ab sofort auch im Anschluss an einen telefonischen Patientenkontakt berechnet werden, wenn der Telefonkontakt durch eine öffentlich-rechtliche Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung begründet ist.

Coronapatienten sind die Zielgruppe

Die Sonderregelungen für Patienten in Absonderung sind ein Erbe der Corona-Pandemie. Im Dezember 2022 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Erlaubnis zur AU-Bescheinigung nach bloßer telefonischer Konsultation für diese Gruppe dauerhaft in die AU-Richtlinie aufgenommen.