Eltern erhalten Kindergeld bis zum 25. Geburtstag des Nachwuchses, wenn dieser eine Berufsausbildung oder ein Studium absolviert. Der Bundesfinanzhof entschied nun, dass eine Facharzt-Weiterbildung nicht dazu zählt.

Im konkreten Fall war eine Ärztin für ihre Weiterbildung ein Dienstverhältnis mit einer Klinik eingegangen. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug 42 Stunden. Mit Beginn stellte die Familienkasse die Kindergeldzahlung an ihre Eltern ein.

Das höchste Gericht gab nun vor, dass es sich bei einer Facharztweiterbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses nur dann um eine Ausbildung handele, wenn der Ausbildungscharakter im Vordergrund stehe (Az: III R 40/21). Im vorliegenden Fall setzte aber die Ärztin ihre medizinische Qualifikation bereits ein und erhielt hierfür ein angemessenes Entgelt und nicht lediglich eine Ausbildungsvergütung. Die theoretische Wissensvermittlung hatte im Vergleich zu ihrer Tätigkeit als Ärztin einen deutlich geringeren Umfang.