Eine urologische Praxis beschäftigte eine Ärztin, ohne dies dem Zulassungsausschuss anzuzeigen. Die Medizinerin unterschrieb mehrfach Verordnungen, die mit einem Stempel des Praxisinhabers versehen waren. Als dies aufflog, beantragte die AOK Hessen die Festsetzung eines "sonstigen Schadens" in der respektablen Höhe von 475.018,09 Euro.

Gegen diese Forderung ging der Praxisinhaber gerichtlich vor. Das Sozialgericht Marburg stellte sich auf die Seite der Kasse (Az.: S 17 KA 282/19 und S 17 KA 391/19 ER). Es betonte, dass das Gebot zur persönlichen Leistungserbringung nicht nur die Entscheidung über das Medikament umfasse, sondern auch die persönliche Ausstellung und Unterzeichnung der Verordnung. Die Unterschrift sei somit nicht als bloße Formalie einzuordnen. Sie diene dem Schutz von Leben und Gesundheit. Daher komme es auch nicht darauf an, dass den Krankenkassen die gleichen Kosten entstanden wären, wenn der Arzt die Rezepte selbst unterschrieben hätte.