Dipl.-Med. A. W., Hausarzt, Sachsen: Ein Privatpatient mit Coxarthrose sollte eine Hüftprothese eingesetzt bekommen. Ich habe ihn vorher eingehend über die Risiken wie KHK und Diabetes beraten und dies nach Nr. 34 GOÄ abgerechnet. Die private Krankenversicherung lehnte die Erstattung ab mit dem Hinweis, die Nr. sei nur abrechenbar, wenn Erkrankungen trotz operativer Therapie weiter bestehen. Was halte ich dem entgegen?

Demnach ist klar: Die Erkrankung muss zum Zeitpunkt der präoperativen Beratung "nachhaltig lebensverändernd" sein, dann kann die Nr. 34 abgerechnet werden. Es spielt keine Rolle, ob dieser Zustand nach der Op. behoben ist.