Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung ist am 8. April 2023 weitestgehend außer Kraft getreten. Seitdem erhalten Hausärztinnen und Hausärzte keine Vergütung mehr für Bevorratung und Abgabe des Medikaments Paxlovid™. Die Apotheker sollen aber weiterhin Geld dafür bekommen - offenbar auf seltsamen Umwegen.

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Das antivirale Duo kann theoretisch noch immer von Ärzten direkt an Covid-Patienten abgegeben werden.

Grundsätzlich bleibt für Hausarztpraxen bis zum 31. Dezember 2023 die gesetzliche Grundlage bestehen, bis zu fünf Packungen Paxlovid zu bevorraten und direkt an Patienten abzugeben. So steht es in einer Allgemeinverfügung des Bundesministeriums für Gesundheit (BAnz AT 17.08.2022 B5). Für Apotheken und den pharmazeutischen Großhandel wurde deshalb in einem neuen § 422 SGB V eine Übergangsfrist bis Ende 2023 geschaffen. Die gesetzlichen Krankenkassen sollen ihnen eine Distributionspauschale von 15 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je Packung zahlen, wenn Paxlovid an Arztpraxen zur Bevorratung abgegeben wird.

Das Problem ist, dass es in dieser Konstellation keinen Versichertenbezug und somit keine Kassenzuordnung auf einer Verordnung gibt und die Apotheken somit nicht zulasten der gesetzlichen Krankenkassen abrechnen können. Sie haben aber schon eine Lösung: Sie wollen die Summe künftig einfach den verordnenden Ärztinnen und Ärzten in Rechnung stellen!

MMW-Kommentar

Die KBV sieht angesichts dieser Entwicklung keine Grundlage mehr für eine weitere Bevorratung und Direktabgabe des Mittels an Patientinnen und Patienten. Dieser Empfehlung sollte man trotz der gesetzlichen Auflage folgen.