Seit dem 8. April 2023 sind COVID-19-Impfungen Teil der Regelversorgung. Für Hausarztpraxen ist so eine neue Standardleistung entstanden, auf die Millionen von Menschen Anspruch haben. Nun gibt es neue Ziffern für die Abrechnung.

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© Benjamin Nolte / dpa-tmn / picture alliance (Symbolbild mit Fotomodellen)

Das Bundesgesundheitsministerium hat in der COVID-19-Vorsorgeverordnung neue Vorgaben gemacht, weshalb die Liste der Pseudoziffern zur Abrechnung der Impfungen erweitert werden musste. U. a. gibt es nun die Nr. 88 339 für den Impfstoff VidPrevtyn Beta, auf den gesetzlich Versicherte einen Anspruch haben, wenn ein Arzt oder eine Ärztin die Impfung für medizinisch erforderlich hält.

Tab. 1 Abrechnungsziffern für die COVID-19-Impfungen

MMW-Kommentar

Die Vorgabe des Ministeriums, bei der Abrechnung zu unterscheiden, an welche Virusvariante der Impfstoff konkret angepasst wurde, wurde mit dem Update ebenfalls erfüllt. Die bisherige Systematik nach "angepasst" und "nicht angepasst" reichte nicht mehr aus; es wurden nun neue Ziffern für die an die Omikron-Subvariante BA.1 angepassten Impfstoffe von BioNTech/Pfizer und Moderna eingefügt. Die bisherigen Nrn. für "angepasst" gelten für die BA.4-5-Impfstoffe der beiden Hersteller weiter.

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Dr. med. Gerd W. Zimmermann

Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstr. 9 D-65719 Hofheim